Sozialplan

Keine höhere Abfindung für Gewerkschaftsmitglieder

rersonalraet-tvoed

Gewerkschaften können bestimmte Vorteile, auch bei Abfindungen, auf ihre Mitglieder beschränken. Allerdings muss für den Anlass ein wirksamer Interessenausgleich oder Sozialplan her. Eine rein mündliche Zusage des Arbeitgebers an den Betriebsrat genügt dafür nicht – so das LAG Düsseldorf.

Darum geht es

Die Arbeitnehmerin war seit dem 03.04.2000 bei einer Servicegesellschaft aus dem Bereich der Luftfahrt, beschäftigt. Im Zuge der zweiten größeren Personalanpassungsmaßnahme wurde ihr Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 30.06.2020 gekündigt.

Bei der Arbeitgeberin wurde schon im Jahre 2017 ein Personalabbau durchgeführt. Nach dem seinerzeit vereinbarten Sozialplan vom 06.12.2017 berechnete sich die Abfindung für die gekündigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie folgt: "Betriebszugehörigkeit x Monatsbrutto x 0,9“. Außerdem war - mündlich - vereinbart worden, dass Mitglieder der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) einen erhöhten Abfindungsfaktor von 1,0 erhalten, wenn sie keine Kündigungsschutzklage erheben.

Im Rahmen des Personalabbaus im Jahre 2019 vereinbarte die Arbeitgeberin mit ihrem Betriebsrat in einem Interessenausgleich vom 10.12.2019, dass der bereits bestehende Sozialplan vom 06.12.2017 auch hierfür Anwendung findet. Nach einer Betriebsvereinbarung zur Kündigungsabwicklung sollten die Beschäftigten zusätzlich zur Sozialplanabfindung 5.000,00 Euro erhalten, wenn sie keine Kündigungsschutzklage erheben.

Die Arbeitnehmerin akzeptierte die betriebsbedingte Kündigung, Sie erhielt allerdings nur eine Abfindung auf der Basis eines Abfindungsfaktors von 0,9 ausgezahlt. Die Arbeitnehmerin erhob daraufhin Klage auf einen um den Faktor 0,1 erhöhten Abfindungsbetrag.

Sie machte geltend, sie sei Mitglied der Gewerkschaft NGG. Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin habe im Rahmen einer Betriebsratssitzung am 18.09.2019 mündlich zugesagt, dass die Gewerkschaftsmitglieder wie im Jahre 2017 einen erhöhten Abfindungsbetrag erhalten würden. Dies habe auch die NGG-Geschäftsführerin auf einer Betriebsversammlung im Beisein des Geschäftsführers mitgeteilt. Die  beklagte Arbeitgeberin bestreitet dies mit Nachdruck. In 1. Instanz wies das Arbeitsgericht die Klage ab.

Das sagt das Gericht

Auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Die Gewerkschaftsmitglieder hätten selbst auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin keinen Anspruch auf eine erhöhte Sozialplanabfindung, so das Gericht.

Etwaige Erklärungen der Arbeitgeberin in der Betriebsratssitzung vom 18.09.2019 haben sich allenfalls an den Betriebsrat gerichtet, schaffen aber keinen Rechtsanspruch für die Beschäftigten, weil die für Betriebsvereinbarungen erforderlichen Schriftform nicht eingehalten wurden (§ 77 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BetrVG).

Mündliche Zusagen sind nicht ausreichend

Auch in der Äußerung der Geschäftsführerin der NGG auf der Betriebsversammlung liegt keine die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer begünstigende Gesamtzusage. Eine Gesamtzusage ist die an alle Beschäftigten des Betriebs oder einen bestimmten Teil von ihnen gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen.

Daran fehle es. Der Geschäftsführer der Beklagten habe zu dem entscheidenden Punkt geschwiegen. Darin liegt keine Willenserklärung. Es ist nicht erkennbar, dass die Geschäftsführerin der NGG als Vertreterin der Arbeitgeberin aufgetreten wäre und rechtsverbindliche Erklärungen für sie abgegeben habe. Sie hat in der Betriebsversammlung nur eigene Erklärungen abgegeben, aber nicht im Namen der Beklagten gehandelt. Auch die Voraussetzungen einer Vollmacht sind nicht gegeben.

Das Landesarbeitsgericht hat in sieben weiteren verbundenen Sachen die Klagen abgewiesen. Die Revision ist nicht zugelassen.

Hinweis für die Praxis

Für nahezu alle Ansprüche im Rahmen des Arbeitsrechts gilt die Regel „(nur) wer schreibt, der bleibt.“ Deswegen müssen Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleiche und Sozialpläne sorgfältig vorbereitet und klugerweise alle vereinbarten Leistungen darin erfasst werden – sonst sind sie nicht durchsetzbar. Dass das Gericht hier gleich acht solcher Klagen entschieden hat, spricht dafür, dass die umstrittenen Äußerungen des Geschäftsführers tatsächlich so gefallen sind, aber für die Höhe der Abfindungen ist nur verbindlich, was schriftlich vereinbart wurde.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Düsseldorf (29.06.2022)
Aktenzeichen 1 Sa 991/21
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -
Jens Peter Hjort, u.a.
Strategien, Tipps und Musterverträge
26,00 €
Mehr Infos

Das könnte Sie auch interessieren