Mitarbeitervertretung

Einsatz von »Springerin« an mehreren Einsatzorten per Direktionsrecht

30. Oktober 2020
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Quelle: RioPatuca Images_Dollarphotoclub

Wird eine Arbeitnehmerin vertraglich als Springerkraft mit verschiedenen Einsatzorten beschäftigt, kann der Arbeitgeber sie per Direktionsrecht auch an Orten einsetzen, die er später benennt. Dies gilt auch für kirchliche Einrichtungen. Eine Versetzung oder Änderungskündigung ist dann überflüssig und somit unzulässig – so das LAG Rheinland-Pfalz.

Das war der Fall

Der kirchliche Arbeitgeber betreibt mehrere Kindertagesstätten in einem katholischen Bistum. Dabei gehören jeweils mehrere Kitas zu einer Gesamteinrichtung. Die Arbeitnehmerin ist als pädagogische Fachkraft in einer dieser Gesamteinrichtungen als »Springerin« eingestellt. Laut ihrem Arbeitsvertrag kann der Arbeitgeber sie an zunächst vier verschiedenen Orten einsetzen, an denen die Gesamteinrichtung Kinder betreut.

Nach einer Erweiterung will der Arbeitgeber die Erzieherin zusätzlich an zwei weiteren Einsatzorten beschäftigen. Dagegen wehrt sie sich zunächst. Der Arbeitgeber spricht daher gegenüber der Erzieherin eine »Änderungskündigung« aus. Diese ergeht »auf Vorrat«, falls der alte Arbeitsvertrag so auszulegen sei, dass sie nur an den vier Einsatzorten beschäftigt werden könne.

Die zuständige Mitarbeitervertretung (MAV) wurde beteiligt und teilte dem Arbeitgeber ihre Bedenken gegen die Änderungskündigung mit. Die Arbeitnehmerin akzeptierte das Änderungsangebot mit dem Vorbehalt, die Rechtmäßigkeit der Kündigung prüfen zu lassen. Das Arbeitsgericht Koblenz entschied, dass die Änderungskündigung rechtlich unwirksam war (ArbG Koblenz 14.11.2018 - 12 Ca 1483/18).

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) wies die Klage ab. Um der Klägerin als so Springerkraft auch Einsätze in den beiden weiteren Kindertagesstätten zuweisen zu können, bedurfte es keiner Änderungskündigung. Die Änderungskündigung war »überflüssig« und damit unwirksam.

Die Auslegung ihres Arbeitsvertrags ergibt – so die Richter -, dass der Einsatz der Erzieherin nicht vertraglich auf die vier Einsatzorte bzw. Kindertagesstätten beschränkt ist, die bei Einstellung der Klägerin zu der Gesamteinrichtung gehörten.

Der Arbeitgeber konnte die Erzieherin also per Direktionsrecht an den weiteren Einsatzorten beschäftigen. Vom Arbeitgeber erstrebte Änderungen, die sich schon durch die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 106 Abs. 1 GewO durchsetzen lassen, halten sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen.

Eine Änderungskündigung ist dann nicht erforderlich und auch nicht zulässig. Auch die so genannte Änderungsschutzklage ist dann unbegründet.

Es liegt auch kein Mangel in der Kündigungserklärung vor. Die Mitarbeitervertretung ist ordnungsgemäß beteiligt worden.

Das muss die Mitarbeitervertretung wissen

Jeder Arbeitgeber hat aufgrund des Arbeitsvertrags ein sogenanntes Direktionsrecht (oder auch Weisungsrecht). Das berechtigt ihn, die Leistungspflicht des Arbeitnehmers nach Zeit, Ort und Inhalt näher zu bestimmen. Erst wenn das Direktionsrecht nicht greift, kommt eine Änderungskündigung in Betracht. Wie weit das Direktionsrecht reicht, bestimmt letztlich der Arbeitsvertrag.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Rheinland-Pfalz (13.02.2020)
Aktenzeichen 2 Sa 424/18
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