Arbeitszeit

Klare Regeln für Erreichbarkeit

16. Januar 2020 Arbeitszeit, Erreichbarkeit
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Quelle: © rdnzl / Foto Dollar Club

In der Freizeit erreichbar sein für die Belange des Arbeitgebers: Die gesundheitlichen Fehlbelastungen, die damit einhergehen, werden unterschätzt. Beschwerden und Erkrankungen durch diese Art der Überforderung treten in der Regel zeitversetzt und unspezifisch auf. Hannes Strobel plädiert in »Gute Arbeit« 12/2019 dafür, Erreichbarkeit im Rahmen des Arbeitsschutzrechts betrieblich zu regeln.

Mit Erreichbarkeit ist gemeint: Beschäftigte müssen oder sollen auch außerhalb ihrer eigentlichen Arbeitszeit verfügt sein und z.B. auf arbeitsbezogene Informationen zugreifen oder reagieren – die moderne IT-Technik macht es möglich. In einigen Betrieben herrscht fast ein Zwang dazu, wenn »alle mitmachen«. Oder es kommt zur gesundheitlichen Selbstgefährdung der Beschäftigten: Sie sind »freiwillig erreichbar«, weil sie negative Gesundheitsfolgen nicht auf dem Schirm haben und nicht (gut) unterwiesen werden (nach § 12 Arbeitsschutzgesetz).

Negative Gesundheitsfolgen

Erreichbarkeit ist ambivalent, sie wird mit Vorteilen und Nachteilen verbunden. Positive Potenziale ergeben sich bei der alternierenden Telearbeit oder bei mobiler Arbeit, wenn sich Beschäftigte davon mehr Selbstbestimmung und eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf versprechen. Kommt es infolge dessen auch zu dienstlichen Anrufen am Feierabend oder der geschäftlichen E-Mail am Wochenende, macht das den Arbeitnehmern in der Regel schaffen: das Abschalten und die Erholung werden nachweislich beeinträchtigt. Studien zeigen, dass schon kurze Unterbrechungen in der Freizeit die Regeneration erschweren.

Regelungsbedarf in den Betrieben

Die Rechtslage ist eindeutig. Niemand muss erreichbar sein. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch darauf, es sei denn, es geht um (entgeltpflichtige) Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst. Dienstliche Mobiltelefone dürfen in der Freizeit ausgeschaltet sein und private Nummern müssen dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden. Niemand muss berufliche E-Mails außerhalb der Arbeitszeit zu lesen.

Die betriebliche Praxis sieht aber häufig anders aus. Deshalb ist es sinnvoll den Umgang mit Erreichbarkeitsanforderungen im Betrieb zu regeln. Praxistipps:

  • Dauerreichbarkeit unterbinden, Recht auf Nichterreichbarkeit sichern
  • gute kollektive Regelungen für Erreichbarkeit treffen
  • Schutzgesetze sind einzuhalten
  • mobile Arbeit kann gesonderte Erreichbarkeitsregeln erfordern
  • den guten Umgang mit Erreichbarkeit als Teil der Unternehmenskultur gestalten.

Der Autor Hannes Strobel schlägt in seinem Beitrag drei Schritte vor, um die Erreichbarkeit bei Bedarf betrieblich verlässlich mit dem Arbeitgeber zu regeln.

  1. Bedarfe ermitteln
  2. Vereinbarung passgenau regeln
  3. die nötige (ergonomische) Ausstattung beschaffen, Kommunikationsregeln aufstellen und leben.

Eine betriebliche oder dienstliche Vereinbarung schafft Klarheit, sorgt für Gleichbehandlung und für die Vergütung notwendiger Zeiten der Erreichbarkeit. Am besten wirksam sind Vereinbarungen, wenn die Führungskultur zu den Kommunikationsanforderungen passt.

Weitere Informationen

Der vollständige Beitrag von Hannes Strobel in »Gute Arbeit« 12/2019 (S. 23-26).

Außerdem in der Rubrik »Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung« lesen:

  • Dr. Ralf Neuner: »Workshop - Psychische Gefährdungen beurteilen« (S. 27-29).
  • Dr. Horst Riesenberg-Mordeja: »Winterdienst bei Glätte« (S. 30-31).

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