Mobile Arbeit Gesetz

Kommt endlich ein Anspruch auf Homeoffice?

12. Oktober 2020
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Das Bundesarbeitsministerium hat am 4. Oktober 2020 einen Entwurf für ein Gesetz zur Mobilen Arbeit veröffentlicht. In diesem Beitrag lesen Sie, was geplant ist und wie die rechtlichen Regelungen einzuordnen sind.

Gegenwärtig haben Arbeitnehmer nur in besonderen Ausnahmefällen einen Anspruch auf Arbeit im Homeoffice. Dies kann der Fall sein, wenn das Aufsuchen des Betriebes aus besonderen Gründen unzumutbar ist und ist keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, die Arbeitsleistung von Zuhause aus zu erbringen. Dann folgt der Anspruch des Arbeitnehmers aus der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB).

Daneben haben Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Homeoffice, wenn entweder ein Tarifvertrag einen solchen vorsieht, oder eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung, zum Beispiel aus Gründen des Pandemieschutzes, den Arbeitnehmern die Möglichkeit eröffnet, von Zuhause zu arbeiten.

Ziel der Gesetzesinitiative

Der Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode legt fest, dass zur Förderung und Erleichterung von mobiler Arbeit ein rechtlicher Rahmen geschaffen werden soll: »Wir wollen mobile Arbeit fördern und erleichtern. Dazu werden wir einen rechtlichen Rahmen schaffen. Zu diesem gehört auch ein Auskunftsanspruch der Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber über die Entscheidungsgründe der Ablehnung sowie Rechtssicherheit für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber im Umgang mit privat genutzter Firmentechnik.« Diese Vereinbarung setzt das Bundesarbeitsministerium nun um.

Zunächst: Von »Homeoffice« ist in dem Gesetzesentwurf nicht die Rede. Geregelt wird »Mobile Arbeit«. Mobile Arbeit meint jede Form der Erbringung der Arbeitsleistung außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte. Mobile Arbeit ist der Oberbegriff. Arbeitet der Arbeitnehmer an einem vollständig vom Arbeitgeber eingerichteten Arbeitsplatz, ist von »Telearbeit« die Rede. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass Ort der Arbeitsleistung die Wohnung des Arbeitnehmers sein soll, ist von »Homeoffice« die Rede.

Inhalt des Gesetzesentwurfs

1. Anspruch auf Mobile Arbeit

An zwei Tagen pro Monat, d.h. 24 Tagen im Jahr, sollen Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, ihre Arbeit mobil zu erbringen. Der Arbeitgeber darf dies nur dann ablehnen, wenn es dafür organisatorische oder betriebliche Gründe gibt.

2. Zeiterfassung

Um der Entgrenzung der Arbeitszeit entgegenzuwirken, müssen Arbeitgeber die tatsächliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers im mobilen Arbeiten digital erfassen.

3. Gesetzliche Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung erfasst auch den Weg von Zuhause zur Arbeit. Weil dieser wegfällt, mobile Arbeit oft in Anspruch genommen wird, um die Vereinbarkeit mit der Kindesbetreuung sicherzustellen, soll zukünftig der Weg von zu Hause zur Kita oder Schule und zurück zur mobilen Arbeitsstelle mitversichert sein.

Kritische Würdigung

1. Geringer Umfang

Der Anspruch des Arbeitnehmers, im Umfang von jährlich 24 Tagen mobil arbeiten zu dürfen, kann kaum als echter Anspruch auf Homeoffice bezeichnet werden. Der Fortschritt ist allein darin zu sehen, dass Arbeitgeber mobiles Arbeiten nicht grundsätzlich ablehnen dürfen. So können sich auch Arbeitgeber an eine neue Betriebsorganisation gewöhnen.

2. Keine zwingenden betrieblichen Gründe notwendig

Nach der gegenwärtigen Planung soll der Arbeitgeber bereits mit »betrieblichen Gründen« den Anspruch zu Fall bringen können. Notwendig für die Begründung eines echten Anspruchs wäre es, dass allein »dringende betriebliche Gründe« einem Anspruch entgegengehalten werden können.

3. Kein Begründungserfordernis

Gegenwärtig ist nicht vorgesehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber die Ablehnung explizit begründen muss. Es genügt, dass die Ablehnungsgründe objektiv bestehen. Damit wird der Arbeitnehmer auf das Gerichtsverfahren verwiesen. Diesen Weg werden Arbeitnehmer jedoch kaum beschreiten.

4. Ausstattung des Arbeitsplatzes ungeklärt

Die Gesetzesinitiative enthält keinen Vorschlag dazu, dass beim Anspruch auf mobile Arbeit der Arbeitgeber die für die Ausstattung des Arbeitsplatzes notwendige Infrastruktur bereitstellen muss. Braucht der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit einen Laptop und Software, ist nach der Gesetzesinitiative offen, ob der Anspruch des Arbeitnehmers auch die Anschaffung dieser Ausstattung umfasst. Das Bundesarbeitsministerium antwortet hierzu ausweichend, dass »die Parteien hierüber eine einvernehmliche Vereinbarung erzielen sollen.« Dies könnte so aufzufassen sein, dass ein durchsetzbarer Anspruch des Arbeitnehmers nicht besteht.

5. Form der digitalen Zeiterfassung noch unklar

Die Pflicht des Arbeitgebers, die tatsächliche Arbeitszeit im mobilen Arbeiten digital zu erfassen, ist zu begrüßen. Eine nähere Bewertung bleibt der konkreten Ausgestaltung vorbehalten. Eine verpflichtende digitale Zeiterfassung für alle Arbeitnehmer wäre wünschenswert und nach der Rechtsprechung des EuGH längst überfällig.

6. Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes

Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass der Weg zur Schule und Kita zukünftig beim mobilen Arbeiten von der Unfallversicherung geschützt wird. Im mobilen Arbeiten mussten konsequent jedoch jeder Weg von dem gewählten Arbeitsort versichert sein und nicht nur derjenige zum Wohnort des Arbeitnehmers. Klarstellende Regelungen zum Unfallversicherungsschutz am gewählten Arbeitsort selbst lässt die Gesetzesinitiative leider vermissen. Hier sind Arbeitnehmer im Homeoffice in der Regel schlechter gestellt, weil die unfallversicherungsrechtlich relevante Trennlinie zwischen privatnütziger und betrieblich veranlasster Tätigkeit gerichtlich deutlich restriktiver gezogen wird.

7. Fehlende Klarstellung zur betrieblichen Mitbestimmung

In zahlreichen Betrieben ist gegenwärtig strittig, ob der Betriebsrat die Einführung von Homeoffice und anderer Formen mobiler Arbeit über sein Initiativrecht gegen den Willen des Arbeitgebers erzwingen kann. Hier kommt es im Zweifel auf die zutreffende gerichtliche Begründung an. Wünschenswert wäre deswegen eine klarstellende Regelung, dass dem Betriebsrat erstens ein Initiativrecht zur Einführung mobiler Arbeit zusteht so wie ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich aller Detailfragen ihrer Ausgestaltung. Personalräten sollten diese Rechte ebenfalls eingeräumt werden. Vor allem bei der für den Arbeitnehmer zentralen Frage, wer die Kosten für die Einrichtung des Arbeitsplatzes und die benötigte Infrastruktur und die Datensicherheit trägt, sind Interessenvertretungen oft auf freiwillige Regelungen verwiesen.

Noch ein langer Weg bis zum Gesetz

Der Gesetzentwurf des BMAS wurde bislang nur dem Bundeskanzleramt vorgelegt. Dieses koordiniert die Überarbeitung des Entwurfes durch alle fachlich zu beteiligenden Bundesministerien. Anschließend wird die Bundesregierung einen abgestimmten Gesetzesentwurf in den Bundestag einbringen. Dort durchläuft der Entwurf mehrere Lesungen und die Überweisung an Fachausschüsse, bevor er zunächst im Plenum des Deutschen Bundestages und anschließend im Bundesrat verabschiedet wird. Nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt tritt das Gesetz in Kraft.

Es ist somit gegenwärtig noch offen, welche Gestalt das Gesetz zur Mobilen Arbeit letzlich erhalten wird und was von dem bereits nur minimalistisch umgesetzten »Anspruch auf Homeoffice« übrig bleibt.

Dr. Michael Bachner, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei schwegler rechtsanwälte, Frankfurt am Main & Daniel Wall, Rechtsanwalt bei schwegler rechtsanwälte, Frankfurt am Main

(ct)

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