Sonderkündigungsschutz

Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei Betriebsschließung

21. November 2019
Dollarphotoclub_51363856
Quelle: Coloures-pic_Dollarphotoclub

Der Arbeitgeber kann Betriebsratsmitglieder nur im Ausnahmefall kündigen. Eine betriebsbedingte Kündigung ist bereits zulässig, wenn der gesamte Standort eines großen Betriebs stillgelegt wird. Im Kündigungsschutzrecht gilt ein enger Betriebsbegriff.

Es geht um den Fall der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Betriebsstillegung, Diese ist nach § 15 Abs. 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zulässig. Streitig war allerdings, welcher Betriebsbegriff für das KSchG Anwendung findet. Denn nur ein einziger Standort eines großen Betriebs war geschlossen worden.

Das war der Fall

In einem Konzern wurden mehrere Betriebsstätten (Hamburg, Berlin, Leipzig) zu einem Betrieb „Region Nord-Ost“ zusammengefasst. Grundlage ist ein zwischen dem Konzern und IG Metall vereinbarter Strukturtarifvertrag (§ 3 BetrVG).

Eine der Betriebsstätten (Berlin) wird nach kurzer Zeit geschlossen, alle Arbeitnehmer erhalten ordentliche betriebsbedingte Kündigungen. Darunter ist auch ein Ersatzmitglied eines vorher gewählten Gesamtbetriebsrats. Es hatte noch kurz vorher an einer Betriebsratssitzung teilgenommen.

Das Ersatzmitglied hält die ordentliche Kündigung für unwirksam und beruft sich auf den Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder: Danach sind ordentliche Kündigungen auch ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit des Betriebsratsmitglieds unzulässig (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Einzig wegen Betriebsstilllegungen sind Kündigungen möglich.

Der Arbeitgeber beruft sich genau auf diese Kündigungsmöglichkeit: Betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung (§ 15 Abs. 4 KSchG). Den Standort, an dem der Arbeitnehmer tätig war, habe er komplett still gelegt. Es habe keine Möglichkeit bestanden, den Arbeitnehmer  an einem freien Arbeitsplatz im Unternehmen weiter zu beschäftigen. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden.

Das sagt das Gericht

Das BAG hält hier eine betriebsbedingte Kündigung für zulässig.

Zwar genießt ein Ersatzmitglied des Betriebsrats vollen Sonderkündigungsschutz (§ 15 KSchG), der bis zu einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit wirkt. Die Jahresfrist wird vom Zeitpunkt der letzten Teilnahme an einer Betriebsratssitzung gerechnet.

Allerdings hält das BAG eine Kündigungsmöglichkeit wegen Betriebsstilllegung nach § § 15 Abs. 4 und 5 KSchG für möglich. Entscheidend ist hier, welcher Betriebsbegriff anzuwenden war.

Durch den Strukturtarifvertrag ist ein neuer Betrieb (mit mehreren Standorten) entstanden. Betriebsverfassungsrechtlich wird diese neue Organisationseinheit als „Betrieb“ angesehen. Würde man diesen Betriebsbegriff auf das KSchG übertragen, so könnte man nur schwer zum Ergebnis kommen, es handele sich um eine Betriebsstilllegung. Letztlich ist ja nur ein einziger Standort geschlossen worden.

Das BAG sieht das aber anders: Für die Frage einer Betriebsstilllegung sei nämlich nicht auf den durch einen Strukturtarifvertrag geschaffenen Betrieb im Sinne des BetrVG abzustellen. Dem Kündigungsschutzgesetz liege ein enger Betriebsbegriff zugrunde. Die gesetzliche Fiktion des § 3 Abs. 5 BetrVG sei auf das Betriebsverfassungsrecht begrenzt und im Kündigungsschutzrecht nicht anwendbar.

Es bleibt bei dem „allgemeinen Betriebsbegriff“ des § 3 BetrVG. Daher handelte es sich bei der nun stillgelegten Betriebsstätte um eine Betriebsschließung, die den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt.

Das müssen Betriebsräte beachten

Das BAG legt den »Betriebsbegriff« im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterschiedlich aus. Die durch eine Strukturvereinbarung geschaffenen Organisationseinheiten gelten nur im BetrVG als Betriebe. Für die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen oder die Frage, ob eine Betriebsstilllegung vorliegt (§ 15 Abs. 4 KSchG), soll weiterhin der allgemeine Betriebsbegriff gelten. Das Auseinanderfallen wird die Anwendung in der Praxis erheblich erschweren.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

BAG (27.06.2019)
Aktenzeichen 2 AZR 38/19
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren