Kündigung

Kündigung wegen sexueller Belästigung

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Sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz sind ein Übel. Nicht in jedem Fall allerdings begründen sie eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung. Besteht Hoffnung, dass sich der Übeltäter bessert, muss vorher eine Abmahnung ergehen. Sonst ist die Kündigung unverhältnismäßig – so das LAG Hamm.

Es ist schwierig pauschal zu sagen, ob es für Kündigungen wegen sexueller Belästigung einer vorherigen Abmahnung bedarf oder nicht.  

Das war der Fall

Einem technischen Leiter mit einem Monatsgehalt von 10.600 € wird sexuelle Belästigung vorgeworfen. Mehrere Mitarbeiterinnen berichten, er habe sich ihnen immer wieder unangemessen genähert, den Arm um sie gelegt, sie zu gemeinsamen Unternehmungen wie z.B. zum Cafe- oder Saunabesuch aufgefordert und sie insgesamt »sexuell« belästigt.

Der Arbeitgeber kündigt dem Angestellten fristlos, hilfsweise fristgemäß. Dagegen wendet dieser sich und verlangt Weiterbeschäftigung.

Das sagt das Gericht

Das Gericht hält die Kündigung hier für unverhältnismäßig. Eine Kündigung wegen sexueller Belästigung ist eine sogenannte »verhaltensbedingte« Kündigung. Die ist – so das LAG hier – nur wirksam, wenn

  • der Arbeitnehmer zuvor einschlägig abgemahnt worden und
  • aufgrund einer erneuten Vertragspflichtverletzung auch künftig mit weiteren Vertragsstörungen zu rechnen ist. Eine Kündigung ist – so das Gericht explizit – nach dem maßgeblichen Prognoseprinzip keine Sanktion für das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers in der Vergangenheit, sondern dient der Vermeidung des Risikos künftiger Störung des Arbeitsverhältnisses (so grundlegend: BAG 22.10.2015 - 2 AZR 569/14).

Besonderheiten für sexuelle Belästigung

Für Kündigungen wegen sexueller Belästigung gilt – so die ständige Rechtsprechung des BAG – im Prinzip dasselbe wir bei sonstigen verhaltensbedingten Kündigungen. Der Arbeitgeber muss – bevor er zur Kündigung greift – andere »mildere« arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Unterbindung der Belästigung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder ähnliches in Betracht ziehen. Nur bei besonders schweren Fällen oder Uneinsichtigkeit des Täters kann eine fristlose Kündigung – ohne Abmahnung – zulässig sein.

Das hält das Gericht hier nicht für gegeben. Aus anderen Gründen allerdings wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst.

Das müssen Betriebs- und Personalräte beachten

Sexuelle Belästigung von Kolleginnen ist keine Lappalie. Eine solche Pflichtverletzung kann sogar zur fristlosen Kündigung führen. Allerdings nicht immer – und das macht es nicht einfacher. Denn wann eine vorherige Abmahnung erforderlich ist und wann eben nicht (weil etwa der Täter so uneinsichtig ist), vermag man kaum eindeutig und pauschal zu sagen. Betriebs- und Personalräte, die im Rahmen der Anhörung zu beteiligen sind, müssen darauf bestehen, dass sie umfassend über alle Details des Sachverhalts informiert werden.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Hamm (23.02.2022)
Aktenzeichen 10 Sa 492/21
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