Kurzarbeit

Kurzarbeit nur mit Vereinbarung

18. Dezember 2020
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Quelle: magele_Dollarphotoclub

Der Arbeitgeber darf Kurzarbeit nur dann einseitig anordnen, wenn der Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag dies erlauben. Bei einer Anordnung ohne rechtliche Grundlage behalten Arbeitnehmer ihren vollen Lohnanspruch – so das ArbG Siegburg.

Darum geht es

Der Arbeitnehmer war als Omnibusfahrer beschäftigt. Bei seiner Arbeitgeberin besteht kein Betriebsrat. Mit Schreiben vom 16.03.2020 teilte die Arbeitgeberin dem Fahrer, dass in verschiedenen Bereichen des Betriebes angemeldet Kurzarbeit werden müsse. Für ihn sei »zunächst in der Woche vom 23.03. bis zum 28.03.2020« Kurzarbeit vorgesehen.

Eine Vereinbarung über Kurzarbeit schloss die Arbeitgeberin nicht, kürzte aber dem Busfahrer ab März 2020 das Gehalt und bezeichnete die gekürzte Zahlung in den erteilten Abrechnungen als »Kurzarbeitergeld«. Der Busfahrer kündigte selbst fristlos zum 14.06.2020 und klagte seinen vollen Lohn ein.

Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg gab der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts steht dem Kläger der Anspruch auf seinen vollen Lohn zu.

Die Anordnung der Kurzarbeit war weder individualvertraglich noch durch Betriebsvereinbarung noch tarifvertraglich zulässig. Die beklagte Arbeitgeberin hat mit dem Kläger keine wirksame Individualvereinbarung zur Kurzarbeit geschlossen.

Einen Betriebsrat gab es bei der Beklagten nicht und damit auch keine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit; ebenso wenig gab es eine entsprechende tarifvertragliche Vorschrift. Ohne eine vertragliche Vereinbarung ist die einseitige Anordnung von Kurzarbeit unzulässig.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis für die Praxis

Sieht der Arbeitsvertrag keine Kurzarbeit vor, kann der Arbeitgeber sie auch nicht einseitig anordnen. Der Arbeitnehmer hat auch Anspruch auf den vollen Lohn, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitsleistung nicht abnehmen kann.

Das Risiko des Annahmeverzugs muss der Arbeitgeber tragen, das ergibt sich aus § 615 BGB (Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko):

»Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.«
 
Der Arbeitgeber kann nur versuchen, eine Zusatzvereinbarung zur Kurzarbeit abzuschließen. Die kann der
Arbeitnehmer allerdings ablehnen - in diesem Fall muss der Arbeitgeber zu einer Änderungskündigung greifen, wenn er die Arbeitsbedingungen ändern will. Gegen die Änderungskündigung kann sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage wehren.
 
© bund-verlag.de (ck)

Quelle

ArbG Siegburg (11.11.2020)
Aktenzeichen 4 Ca 1240/20
Quelle: NRW Justiz online, Pressemitteilung vom 10.12.2020
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