Mitbestimmung

Leitlinien lösen keine Betriebsratspflichten aus

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Quelle: © Monkey Business / Foto Dollar Club

Entwickelt der Arbeitgeber ohne Beteiligung des Betriebsrats Leitlinien für die Betriebsratstätigkeit, so lösen diese keinerlei Pflichten für das Gremium aus. Denn der Arbeitgeber kann nicht einseitig Pflichten für den Betriebsrat festlegen – so das Arbeitsgericht Köln.

Die Arbeitgeberin hat ohne Beteiligung eines Mitbestimmungsgremiums eine »Leitlinie für Betriebsrats-Mitglieder bei der LHT-Gruppe zum Rahmen der Mandatsausübung« verfasst, in der sie Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Ausübung der Betriebsratstätigkeit behandelt.

Darin sind u.a. Fragen im Zusammenhang mit dem Neutralitätsgebot, der Vergütung, der Arbeitszeit und Anwesenheit, der Arbeitszeiterfassung und der Betriebsratstätigkeit an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nacht geregelt.

Der Betriebsrat ist der Ansicht, eine solche Regelung könne die Arbeitgeberin nicht einseitig verbindlich treffen und zog dagegen vor das Arbeitsgericht.

Kein begründeter Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

In erster Linie verfolgte der Betriebsrat gegenüber der Arbeitgeberin einen Unterlassungsanspruch. Danach sollte die Arbeitgeberin es unterlassen, ihm oder seinen Mitgliedern Anweisungen zu erteilen, wie sie die Geschäfte des Betriebsrats führen oder ihr Mandant auszuüben haben.

Das Arbeitsgericht hielt dieses Begehren jedoch für unbegründet. Ein Unterlassungsanspruch, der sich gegen eine künftige Verletzungshandlung richtet, setzt die ernsthafte Besorgnis, dass in Zukunft gegen die gegebene Unterlassungspflicht verstoßen wird, voraus.

Eine solche Gefahr lag nach Überzeugung des Gerichts vorliegend jedoch nicht vor. Die Arbeitgeberin hatte weder in der Vergangenheit dem Betriebsrat oder seinen Mitgliedern Anweisungen erteilt, wie sie die Geschäfte des Betriebsrats zu führen oder ihr Mandat auszuüben haben noch gab es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie zukünftig solche Anweisungen erteilen wollte.

Leitfaden löst für den Betriebsrat und seine Mitglieder keine Pflichten aus

Hingegen hielt das Gericht den vom Betriebsrat verfolgten Feststellungsantrag, wonach die Leitlinien für die Betriebsratstätigkeit keinerlei Pflichten für diesen und seine Mitglieder auslöst, für begründet. In diesem Zusammenhang wies es darauf hin, dass die Arbeitgeberin nicht einseitig Pflichten des Betriebsrats oder seiner Mitglieder zum Rahmen der Ausübung der Betriebsratstätigkeit begründen kann.

Autor:

Stelios Tonikidis, Rechtsreferendar

Quelle

ArbG Köln (27.01.2015)
Aktenzeichen 16 BV 248/14
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