Kinderbetreuung

Lohnfortzahlung für Eltern verlängert

22. Mai 2020
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Quelle: © Kzenon / Foto Dollar Club

Schulen und Kindertagesstätten nehmen nach der durch die Corona-Pandemie bedingten Schließung wieder ihren Betrieb auf. Allerdings werden noch nicht alle Kinder wieder wie gewohnt betreut. Deshalb verlängert die Bundesregierung die Lohnfortzahlung, die Eltern für Lohnausfälle zusteht, wenn sie Kinder selbst betreuen müssen, auf bis zu 20 Wochen.

Im März 2020 wurde im Infektionsschutzgesetz (InfSG) eine Entschädigung für Eltern aufgenommen, die ihre Kinder wegen der Pandemie selbst betreuen müssen.Diese Entschädigung beträgt maximal 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts und wurde für maximal sechs Wochen je Elternteil geleistet (§ 56 Abs. 1a InfSG). Die Bundesregierung hat am 20. Mai 2020 bekanntgegeben, dass die Dauer der Lohnfortzahlung von sechs auf bis zu zehn Wochen für jeden Sorgeberechtigten ausgeweitet werden soll.

Künftig besteht damit, so die Bundesregierung, insgesamt ein Anspruch auf bis zu 20 Wochen Entgeltfortzahlung – jeweils zehn Wochen für Mütter und zehn Wochen für Väter. Für Alleinerziehende wird der Anspruch ebenfalls auf maximal 20 Wochen verlängert. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden.

»Die Regelung zur weiteren Entschädigung von Eltern, die wegen der noch fehlenden Betreuung für ihre unter 12-jährigen Kinder nicht arbeiten gehen können, bringt für viele Familien mehr finanzielle Sicherheit«, sagte Bundesfamilienministerin Franziska Giffey. Damit erreiche die Bundesregierung auch für Familien in dieser krisenbedingten Sondersituation eine gute existenzielle Absicherung.

Die bestehende Regelung im Infektionsschutzgesetz soll dazu geändert werden. Das sieht eine vom Kabinett beschlossene Formulierungshilfe für den Gesetzentwurf vor.

Der Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a InfSG setzt voraus:

  • die Eltern betreuen Kinder selbst, die 
  • das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 
  • oder behindert oder auf Hilfe angewiesen sind, 
  • mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit. 

Ersetzt werden 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal 2016 Euro monatlich. 

Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

Quelle:
Bundesregierung, Mitteilung vom 20.05.2020

© bund-verlag.de (ck)

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