Gesundheitsschutz

Maskenpflicht in der Schokoladenfabrik

19. Juli 2022
Osterhase Ostern Schokolade Corona Maske
Quelle: Pixabay.com | Bild von suju-photo

Das Direktionsrecht berechtigt den Arbeitgeber, das Tragen von Masken anzuordnen. Wer sich dem verweigert, muss darlegen, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist, eine Maske zu tragen. Ein pauschales ärztliches Attest reicht nicht automatisch aus.

Das war der Fall

Ein Anlagenfahrer in einer Schokoladefabrik weigert sich, der betrieblichen Anordnung zum Tragen einer Maske Folge zu leisten. Aus medizinischen Gründen sei für ihn die Maske unzumutbar. Ein ärztliches Attest legt er vor. Der Arbeitgeber erkennt die Weigerung nicht an und setzt ihn daher nicht ein, zahlt ihm entsprechend für mehrere Monate aber auch kein Gehalt. Dieses fehlende Gehalt klagt der Beschäftigte nun – wegen Annahmeverzug – ein.

Das sagt das Gericht

Der Arbeitgeber bekommt recht. Er war nicht verpflichtet, den Beschäftigten ohne Mund-Nasen-Bedeckung einzusetzen. Die Anordnung, einen Mund-Nasenschutz zu tragen, war vom Direktionsrecht gedeckt. Dieses gibt dem Arbeitgeber das Recht, Regelungen hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb treffen (§ 106 S. 2 GewO). Darunter fallen auch Anweisungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer, die Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb zu befolgen.

Die Anordnung war auch verhältnismäßig, weil die Maskenpflicht auf eng umschriebene Bereiche begrenzt gewesen sei, in denen der Mindestabstand von 1,5 - 2 m nicht habe gewahrt werden können. Damit erfordere diese Anordnung nur ein kurzes Tragen der Maske. Ein pauschales ärztliches Attest reicht nicht für den Beweis, dass das Tragen einer Maske für kurze Zeit gesundheitsschädlich ist.

Der Beschäftigte hat keinen Anspruch auf das Gehalt. Der Arbeitgeber konnte ihm zu Recht die Vergütung verweigern.

Das muss der Betriebs- oder Personalrat beachten

Das Anordnen eine Mund-Nasen-Maske aus coronabedingten Gründen zu tragen, unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Dies gilt besonders, wenn das Infektionsschutzgesetz dies als verhältnismäßiges Mittel vorgibt. Meint der Mitarbeiter, dass er dieser Weisung nicht nachkommen könne, dann habe er dies auch zu beweisen. Ein pauschales ärztliches Attest reicht nicht aus, um den Beweis zu erbringen.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (26.04.2022)
Aktenzeichen 7 Sa 106/22
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -
Ralf Pieper
Basiskommentar zur BioStoffV mit SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
29,90 €
Mehr Infos

Das könnte Sie auch interessieren