Schwerbehindertenrecht

SBV erhöht Kündigungsschutz

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Quelle: © Doris Heinrichs / Foto Dollar Club

Seit zwei Jahren ist es Gesetz: Die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die SBV nicht zuvor beteiligt. Wie Sie als Vertrauensperson oder Betriebsrat Betroffenen helfen können, verrät Ihnen Sigrid Britschgi in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 12/2018.

Schon die Existenz einer SBV verbessert die Position der schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeiter. Denn die Anhörungspflicht besteht schon ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses (§ 173 Abs. 1 SGB IX). Der gesetzliche Kündigungsschutz (§ 1 KSchG) setzt hingegen erst nach sechs Monaten ein. Gleiches gilt für die Pflicht des Arbeitgebers, die Zustimmung des Integrationsamts einzuholen (§ 168 SGB IX).

Und wie bei allen Arbeitnehmer ist auch der örtliche Betriebsrat oder Personalrat mit seinen Mitbestimmungsrechten beteiligt. Als Vertrauensperson oder amtierendes stellvertretendes SBV-Mitglied sollten Sie sich bei Kündigungsverfahren eng mit dem zuständigen Gremium abstimmen. Worauf es dabei zu achten gilt, lesen Sie in der neuen Ausgabe von »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« .

Exklusiv in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« erklärt Rechtsanwältin Sigrid Britschgi aus Düsseldorf:

  • worüber der Arbeitgeber oder Dienstherr Sie als SBV vor einer Kündigung unterrichten muss
  • welche Rechte Betriebsrat und Personalrat bei der Kündigung von schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellten zustehen
  • wie Sie als SBV gegenüber Arbeitgeber und Integrationsamt gegen eine Kündigung argumentieren können.

Neugierig geworden? Dann fordern Sie die Ausgabe an!

Die Ausgabe 12/2018 von »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« liefert Ihnen praktische Tipps für das Kündigungsverfahren und zeigt Ihnen, wie Sie sich für den betroffenen Beschäftigten einsetzen können. Weitere Themen in dieser Ausgabe:

  • Musterschreiben für die SBV: Mustertext für eine Stellungnahme zu einer ordentlichen Kündigung an Arbeitgeber und Integrationsamt
  • 5 Fragen zu den Kosten der SBV: Wußten Sie schon, dass die SBV im öffentlichen Dienst Anspruch auf eine pauschale Aufwandsentschädigung hat?
  • Tipps zur Inklusionsvereinbarung: Wer sie abschließen kann, wie verbindlich sie ist, und welche Punkte sich auch verbindlich in einer Betriebsvereinbarung regeln lassen.

Sie können diese und eine weitere Ausgabe als Test-Abo kostenlos erhalten.

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