Meinungsfreiheit

Meinungsfreiheit im Betrieb

08. November 2021 Meinungsfreiheit
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Quelle: © bluedesign / Foto Dollar Club

»Der Meinungsstreit ist keine Störung des Zusammenlebens, sondern Teil der Demokratie«, lautet ein bekanntes Zitat des ehemaligen Bundespräsidenten Joachim Gauck. Doch wie weit reicht die Meinungsfreiheit im Betrieb? Ist Kritik am Arbeitgeber erlaubt? Was Sie als Betriebsrat wissen müssen, sagt Ihnen Matti Riedlinger in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 11/2021.

Die Meinungsfreiheit schützt »Meinungen«. Darunter fallen sämtliche Werturteile und Sichtweisen. Da eine Meinung immer subjektiv ist, kann sie zwangsläufig nicht objektiv richtig oder falsch, wertvoll oder wertlos sein. Im Ergebnis sind sie daher alle geschützt. Meinungen können sowohl politisch als auch anderer Art sein.

Nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt sind hingegen bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, also Lügen. Das gilt z. B. für die Leugnung des Holocausts. Solch eine Falschbehauptung ist gemäß § 130 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) sogar verboten und strafbar. Ebenso fallen bewusste Lügen (»Fake news«) nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit.

Die im Grundgesetz (GG) verankerte Meinungsfreiheit stößt an drei Stellen an ihre Grenzen. Nämlich immer dann, wenn es entweder um das »Recht der persönlichen Ehre« oder den »Schutz der Jugend« geht. Zudem endet die Meinungsfreiheit dort, wo andere Gesetze es im Einzelfall einschränken (z. B. Verbot der parteipolitischen Betätigung im Betrieb nach § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).

Meinungsfreiheit im Arbeitsverhältnis

Im Arbeitsverhältnis steht das Recht der freien Meinungsäußerung sowohl den Beschäftigten als auch dem Arbeitgeber zu. Dennoch sorgen Meinungsäußerungen immer wieder für Streitigkeiten, die nicht selten zur Abmahnung oder sogar Kündigung führen. In den meisten Fällen wird dann mit »Störung des Betriebsfriedens« argumentiert. Jedoch ist immer zu prüfen, ob die betrieblichen Belange tatsächlich konkret gestört sind. Dabei muss im Betrieb die gleiche Toleranz vorausgesetzt werden, die auch außerhalb, im gesellschaftlichen Umfeld, zu erwarten ist.

Was ist mit Kritik am Arbeitgeber? Wo ist die Meinungsfreiheit beschränkt? Was sagt die Rechtsprechung? Und was muss der Betriebsrat beachten? Das lesen Sie in der November-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung« auf den Seiten 5 bis 7. Abonnenten von »Betriebsrat und Mitbestimmung« können den Beitrag hier in ihrer Online-Datenbank lesen.

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Außerdem in der November-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung«:

  • Aktuelles: Wahlordnung 2022
  • Betriebsrat sein – was heißt das?
  • Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Gewerkschaft
  • Rechtsprechung: Chef darf Rückkehr aus Homeoffice anordnen
  • Rechtsprechung: BAG zum Beweiswert eines Attests

© bund-verlag.de (ls)

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