Betriebsratsorganisation

Minderheitenschutz für das einzelne Betriebsratsmitglied

01. Oktober 2021
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Quelle: © Monkey Business / Foto Dollar Club

Jedes Betriebsratsmitglied muss Zugang zum Betriebsratsbüro und zu allen Unterlagen haben. Der Zugang kann ihm nicht verwehrt werden. Der einzelne genießt auch bei Streit eine Art Minderheitenschutz. Das Recht bezweckt auch, dass das einzelne Mitglied die Kollegen kontrollieren können muss.

Immer wieder gibt es Konflikte in den Gremien, die dazu führen, dass einzelnen Betriebsratsmitgliedern der Zugang zu Informationen verwehrt wird. Das darf eigentlich nicht sein.

Das war der Fall        

Die Betriebsratsmitglieder eines Lebensmittelhandels sind zerstritten. Die ehemalige Betriebsratsvorsitzende ist nun einfaches Mitglied und wegen Erwerbsminderungsrente kaum noch im Betrieb. Ihr wird der Zugang zum Betriebsratsbüro von dem neuen Vorsitzenden weitgehend verweigert. Sie verlangt daher gerichtlich Zugang zum Büro und den Schränken, außerdem die Zugangsdaten zum E-Mail-Postfach des Betriebsrats.

Der Vorsitzende verweigert die Zugänge mit der Begründung, es handele beim Betriebsratsbüro nicht um einen „Selbstbedienungsbetrieb“. Wie der Betriebsrat sein Einsichtsrecht für die Kollegen organisiere, bleibe seinem Organisationsermessen vorbehalten.

Das sagt das Gericht

Das Gericht gibt der Betriebsrätin – hier im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – zunächst mal Recht. Sie muss Zugang zum Büro, den Schränken und dem E-Mail-Postfach erhalten. Die Erwerbsminderungsrente der Betriebsrätin hat keinen Einfluss auf deren Wählbarkeit und steht folglich der Ausübung ihres Betriebsratsamts nicht entgegen.

Für das Zugangsrecht gilt folgendes:

  • Jedes Betriebsratsmitglied hat immer Zugang zu allen Betriebsratsunterlagen und umfassendes Einsichtsrecht in alle Informationen.
  • Dieses Recht kann weder durch die Geschäftsordnung noch durch einen Beschluss des Betriebsrats eingeschränkt werden.
  • Das einzelne Mitglied genießt eine Art Minderheitenschutz. Das Recht auf jederzeitige Information bezweckt auch, dass jedes einzelne Mitglied jederzeit die Aufgabenwahrnehmung der anderen Betriebsratsmitglieder kontrollieren können muss.
  • Unzulässig ist es deshalb auch, das Einsichtsrecht von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen.

Das muss der Betriebsrat beachten

Alle Betriebsratsmitglieder haben das Recht, jederzeit alle Informationen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse einzusehen (§ 34 Abs. 3 BetrVG). Das Recht steht nicht zur Disposition. Interessant ist hier die Begründung des Gerichts, die darauf abhebt, dass Zweck dieses Informationsrechts auch ist, dass das einzelne Mitglied die Kollegen und Kolleginnen kontrollieren können muss.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Thüringen (29.06.2021)
Aktenzeichen 1 TaBVGa 1/21
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