Ausbildung

Mindestvergütung für Auszubildende beschlossen

16. Mai 2019
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Quelle: contrastwerkstatt_Dollarphotoclub

Die Bundesregierung hat eine Novelle des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) beschlossen. Eckpunkte der Reform, die 2020 in Kraft treten soll: International anerkannte Berufsbezeichnungen, flexible Möglichkeiten für die Teilzeit und eine Mindestvergütung ab dem ersten Lehrjahr.

Mit der Gesetzesnovelle will die Bundesregierung Weichen für die Berufsausbildung der Zukunft stellen. Eine attraktive berufliche Bildung sei auch volkswirtschaftlich zur Sicherung der künftigen Fachkräftebasis unverzichtbar. Bildungsministerin Anja Karliczek (CDU) sagte in Berlin, es sei »wichtig mit der Berufsbildungsgesetz-Novelle klarzustellen, dass die duale Ausbildung in Deutschland modern, flexibel, leistungsfähig ist und damit auch so bleibt.«

Mindestvergütung für Auszubildende

Kernpunkt der Novelle ist die Einführung einer Mindestvergütung für Auszubildende. Sie soll für neue Ausbildungsverträge ab dem 1. Januar 2020 gelten, sofern kein Tarifvertrag die Ausbildungsvergütung regelt.

Im ersten Ausbildungsjahr soll die Mindestvergütung

  • ab 2020 monatlich 515 Euro betragen
  • 2021 erhöht sie sich auf 550 Euro
  • 2022 auf 585 Euro
  • und 2023 auf 620 Euro.

Im weiteren Verlauf der Ausbildung steigt die Mindestvergütung:

  • um 18 Prozent im zweiten Jahr,
  • um 35 Prozent im dritten und
  • um 40 Prozent im vierten Ausbildungsjahr.

Damit werde dem »steigenden Beitrag Auszubildender zur betrieblichen Wertschöpfung spürbar Rechnung getragen“, so die Ministerin.

Neue Berufsbezeichnungen

Weiterhin will die Bundesregierung die internationale Wettbewerbsfähigkeit der beruflichen Bildung zu sichern. Dem stünden die teils unübersichtlichen Bezeichnungen für Fortbildungsabschlüsse und -bezeichnungen entgegen, beispielweise Servicetechniker/in, Prozessmanager/in, Fachwirt/in, Fachkauffrau/-mann, Betriebswirt/in.

In der höherqualifizierenden Berufsbildung soll es daher künftig die Abschlüsse »Geprüfte/r Berufsspezialist/-in«, »Bachelor Professional« und »Master Professional« geben.         

Ausbildung in Teilzeit für weitere Gruppen

Zudem erweitert die Reform die Möglichkeiten, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren. Bisher war dies nur für Auszubildende zugelassen, die alleinerziehend sind oder Angehörige pflegen.

Künftig soll dieser Weg insbesondere auch Geflüchteten, lernbeeinträchtigten Menschen sowie Menschen mit Behinderungen offen stehen, wenn der Ausbildungsbetrieb dem zustimmt.

Weitere Neuregelungen

Weiterhin will die Bundesregierung mit der Novelle im BBiG

  • das Prüfungswesen in der beruflichen Bildung flexibler gestaltet und
  • die Durchlässigkeit bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen verbessern
  • verschiedene Verfahren vereinfachenund dadurch Bürokratie abbauen.

Die Neuregelungen zum BBiG sollen zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 15.5.2019

© bund-verlag.de (ck)

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