Dienstrad

Mit dem Dienstrad zur Arbeit

12. Oktober 2020 Klimaschutz, Dienstrad
Fahrrad
Quelle: pixabay

Klima und Geldbeutel schonen und etwas für die Gesundheit tun: Dienstfahrräder sind im Kommen. Mit Elektroantrieb lassen sich leicht ein paar Kilometer mehr zurücklegen. Doch es gibt auch Gegenwind. Was Betriebsräte beim Dienstrad beachten sollten, erfahren Sie von Marion Müller in »Arbeitsrecht im Betrieb« 10/2020.

Grün liegt im Trend. Pendler, die zur Arbeit radeln, lassen den Stau meist links liegen und sparen sich die nervige Parkplatzsuche. Löst das Dienstfahrrad den Dienstwagen als Fortbewegungsmittel der Zukunft ab? Es gibt Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Der Gesetzgeber hat 2012 das Modell des Dienstwagenleasings auch auf Fahrräder übertragen. Während jedoch vom Dienstwagen meist nur Mitarbeiter ab einer bestimmten Hierarchieebene profitieren, kann das Firmenrad von mehr Beschäftigten genutzt werden. Auch bei der Steuer hat das Bike die Nase vorn. Bei der Gehaltsumwandlung wird das Dienstrad nur noch mit 0,25 Prozent des Listenpreises versteuert, als Gehaltsextra ist es sogar steuerfrei.

Wer profitiert?

Wer zur Arbeit radelt, soll einer Studie zufolge gesünder, schlanker und besser drauf sein. Weniger Krankheitstage rechnen sich auch für Arbeitgeber. Zudem verliert das Auto als Statussymbol gerade bei jungen Menschen an Bedeutung. Steigen mehr Beschäftigte aufs Bike um, gewinnt die Umwelt und damit wir alle. Für das Pendeln mit dem Rad zur Arbeit dürfen Arbeitnehmer 30 Cent pro Kilometer als Entfernungspauschale in der Steuererklärung geltend machen. Bei einer Distanz von 10 km und 220 Arbeitstagen kommen so 660 Euro Entfernungspauschale zusammen. Weitere finanzielle Vorteile sind abhängig davon, wer die Kosten für das Rad trägt.

Wer zahlt?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten. Sollen die Räder ausschließlich dienstlich genutzt werden, kauft oder least das Unternehmen die Bikes und die Mitarbeiter radeln beispielsweise zu Kundenterminen. Der Arbeitgeber trägt alle Kosten. Dürfen die Räder auch privat genutzt werden, entsteht ein zu versteuernder geldwerter Vorteil. Übernimmt allerdings das Unternehmen die Kosten für das Dienstfahrrad zusätzlich zum Gehalt, entfällt diese Versteuerung für die Mitarbeiter. Sie fahren das Rad auch in der Freizeit steuerfrei. Übrigens zählt auch der Weg zur Arbeit als Privatnutzung. Anschaffungs- und laufende Kosten zählen zu den Betriebsausgaben und mindern den Unternehmensgewinn. Die Umsatzsteuer holt sich das Unternehmen vom Finanzamt zurück.

In der Praxis sehr beliebt, ist die Leasing-Finanzierung über eine Entgeltumwandlung. Hier müssen sich Beschäftige finanziell beteiligen. Der Arbeitgeber zahlt eine Leasingrate für den Arbeitnehmer und zieht diese vor dem Versteuern vom Gehalt ab. Das Bruttoeinkommen sinkt, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls. Der Arbeitnehmer versteuert als geldwerten Vorteil 0,25 Prozent des Listenpreises. Die Nutzungsdauer beträgt meist 36 Monate.

Gegenwind bei Gehaltsumwandlung

Geringere Einzahlungen in das Sozialversicherungssystem reduzieren die Ansprüche auf Rente, Kranken- und Arbeitslosengeld bei den Radnutzern. Dieser Nachteil entfällt allerdings bei Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen. In tarifgebundenen Betrieben ist eine Entgeltumwandlung von Tariflohn meist nur für die betriebliche Altersversorgung erlaubt. Betriebsräte sollten daher genau prüfen, was der Tarifvertrag zulässt und sich mit der Gewerkschaft beraten, bevor sie mit dem Arbeitgeber verhandeln. Zudem stellt sich die Frage, wie groß die Einsparung gegenüber einem privaten Leasing tatsächlich ist.

Welche Rechte der Betriebsrat bei der Einführung von Dienstfahrrädern hat und welche Eckpunkte eine Betriebsvereinbarung enthalten sollte, erfahren Sie im Beitrag »Mit dem Dienstrad zur Arbeit« in »Arbeitsrecht im Betrieb« 10/2020 ab Seite 37.

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