Arbeitszeit

Mitbestimmung bei Überstunden und Kurzarbeit

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Quelle: © Joachim Wendler / Foto Dollar Club

In vielen Betrieben gelten Betriebsvereinbarungen über die betriebsübliche regelmäßige Arbeitszeit. Möchte der Arbeitgeber davon vorübergehend abweichen, ist erneut Ihre Mitbestimmung als Betriebsrat erforderlich. Wie diese bei Überstunden, Mehr- und Kurzarbeit aussieht, verrät Ihnen Dr. Christiane Jansen in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 12/2020.

Die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit richtet sich in tariffreien Betrieben nach den gesetzlichen Höchstarbeitszeiten des Arbeitszeitgesetzes. In tarifgebundenen Betrieben nach den entsprechenden Tarifverträgen.

Mitbestimmung des Betriebsrats

In Betrieben mit Betriebsrat besteht ein zwingendes Mitbestimmungsrecht über die Verteilung der gesetzlichen oder tariflichen Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und den sich daraus ergebenden Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Diese betriebliche Festlegung wird allgemein in einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geregelt und kann als »betriebsübliche Arbeitszeit« angesehen werden.

Zu beachten ist dabei der kollektive Bezug. Die Festlegung der Arbeitszeit eines einzelnen Beschäftigten (z. B. aufgrund privater Besonderheiten) unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Möchte der Arbeitgeber von diesen Regelungen abweichen und die Arbeitszeit vorübergehend reduzieren oder erweitern, braucht er erneut die Zustimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).

Beispiele für mitbestimmungspflichtige Verlängerung der Arbeitszeit

Der häufigste Fall der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit sind Überstunden bzw. Mehrarbeit. Dennoch fallen weitere Sachverhalte unter die vorübergehende mitbestimmungspflichtige Verlängerung, z. B.:

  • vorübergehende Einführung einer, zwei oder drei Schichten
  • Sonderschichten oder Sonntagsschichten
  • Stunden in einem Gleitzeit- oder Arbeitszeitkonto, wenn sie die vereinbarten Höchstgrenzen überschreiten
  • (tarifvertraglich zulässige) vorübergehende Erhöhung der Wochenarbeitszeit zum Vor- oder Nacharbeiten von freien Brückentagen
  • zusätzliche Anordnung von Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte

Wie die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Überstunden, Kurzarbeit und in Eilfällen aussieht, wie der Betriebsrat seine Rechte durchsetzen kann und Eckpunkte einer Betriebsvereinbarung zu Überstunden und Kurzarbeit lesen Sie in der Dezember-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung«.

Außerdem in dieser Ausgabe:

  • Aktuelles: Interview zur virtuellen Betriebsratsarbeit
  • Quiz: Hätten Sie's gewusst?
  • Die freiwillige Betriebsvereinbarung
  • Rechtsprechung: Was zur Anhörung des Betriebsrats gehört
  • Rechtsprechung: Tariflicher Mehrurlaub verfällt nicht automatisch

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