Mobbing

Mobbing im Arbeitsrecht

20. Juni 2022 Mobbing
Mobbing_1_2877070
Quelle: © Gernot Krautberger / Foto Dollar Club

Mobbing am Arbeitsplatz kann zu immensen Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte führen. Dazu müssen die schikanösen Handlungen oder Beleidigungen gezielt und über einen langen Zeitraum andauern. Bloße Konflikte reichen nicht – so das LAG Thüringen.

Es geht – wie zuletzt häufiger – um Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbing.

Das war der Fall

Eine Pflegekraft, die mehr als zehn Jahre in einem Altenheim beschäftigt ist, gerät zuletzt immer mehr mit ihrer Vorgesetzten in Konflikt. Nach einem Telefonat, in dem die Pflegekraft um einen freien Sonntag bittet, eskaliert die Situation. Es kommt zu heftigen verbalen Auseinandersetzungen, in der die Chefin die Pflegekraft als »schwächlich und unselbständig« beschimpft. Diese ist erkrankt in der Folge und muss psychatrisch behandelt werden. Sie sieht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als einzige Lösung.

Die Pflegekraft macht Schadensersatz wegen Mobbing in Höhe von mindestens 30.000,- € und Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 25.000 € geltend.

Das sagt das Gericht

Das Gericht weist alle Ansprüche zurück.

Unter Mobbing versteht das Bundesarbeitsgericht (BAG) das »systematische« Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen durch Kollegen oder Kolleginnen oder Vorgesetzte. Die Schwelle ist damit hoch.

Das LAG sieht hier im konkreten Fall diese Schwelle nicht als überschritten an. Nicht jede unberechtigte Kritik, überzogene Abmahnung oder gar unwirksame Kündigung stelle eine Persönlichkeitsverletzung dar und sei damit Mobbing. Zudem sei zu bedenken, dass es im Arbeitsleben naturgemäß zu Konfliktsituationen käme. Die Richter geben zu, dass die Vorgesetzte in einigen Fällen die Grenzen der Höflichkeit überschritten habe. Zumeist handele es sich um »singuläre Fälle«.

In dem die Chefin die Beschäftigte als »schwächlich und unselbständig« bezeichnet habe, sei sogar die Grenze dessen überschritten, was als sozialadäquate Konfliktsituation im Arbeitsverhältnis bezeichnet werden kann. Ein »systematisches« Anfeinden und Herabsetzen mit der Folge einer Schadensersatzpflicht sahen die Richter dennoch nicht.

Das muss der Betriebs- oder Personalrat beachten

Bis­lang sind Ur­teile leider dünn gesät, in denen wirklich Schadensersatz oder gar Schmerzensgeld wegen Mobbing zugesprochen wird. Das liegt daran, dass sich das Konzept des Mobbings grundlegend von herkömmlichen Konflikten oder Streitereien unterscheidet. Mobbing muss »systematisch und gezielt« über einen längeren Zeitraum betrieben werden. Einzelne Anfeindungen oder Beleidigungen reichen also in der Regel nicht aus.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Thüringen (25.01.2022)
Aktenzeichen 1 Sa 269/20
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -
Axel Esser, u.a.
Der Ratgeber für Betroffene und ihre Interessenvertretung
24,90 €
Mehr Infos

Das könnte Sie auch interessieren

Inklusion Familie Rollstuhl Behinderung Gleichstellung Sonnenuntergang Gruppe
Rehabilitation - Aus den Fachzeitschriften

20 Jahre BEM

Dollarphotoclub_82076822
Tarifliche Ausschlussklausel - Rechtsprechung

Inflationsausgleichsprämie während der Altersteilzeit?

KI, Künstliche Intelligenz
Künstliche Intelligenz - Aus den Fachzeitschriften

KI-basierte Chatbots in der Gremienarbeit