Mobbing

Mobbing ist psychische Gewalt

30. März 2021 Mobbing
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Quelle: © Gernot Krautberger / Foto Dollar Club

Mobbing am Arbeitsplatz bedeutet, dass ein Mensch von Kolleg*innen oder Vorgesetzten systematisch ausgegrenzt, schikaniert, beleidigt oder verunglimpft wird. Die meisten Mobbinghandlungen werden dabei durch psychische Gewalt begangen. Arno Schrader zeigt in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 4/2021, was Betriebsräte dagegen tun können.

Mobbing verbreitet sich am Arbeitsplatz wie ein schlimmer Virus: Er ist zwar nicht ansteckend, die Folgen können für die Betroffenen aber die gleichen sein, bis hin zu erheblichen körperlichen Einschränkungen oder zum Suizid. Die meisten Mobbing-Handlungen werden dabei durch psychische Gewalt begangen.

Über psychische Gewalt können die wenigsten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer offen sprechen. Viele wagen es aus Scham nicht, sich über schikanöse Verhaltensweisen zu beschweren. Andere bemerken erst sehr spät, dass sie gemobbt werden. Mobbing ist ein schleichender Prozess und wird zunächst vielfach gar nicht als Angriff wahrgenommen. Stets existiert die Angst um den Arbeitsplatz.

Die psychische Gewalt in der Rechtsprechung

Psychische Gewalt ist nicht sofort sichtbar. Es ist eben keine Ohrfeige, kein Fußtritt, kein Faustschlag. Sie hat viele Formen, vom Beschimpfen, Verspotten und Bloßstellen bis zu Drohung und Erpressung. Auch Stalking und Mobbing zählen zur psychischen Gewalt. Es ist seit langem anerkannt, dass psychische Gewalt auch strafbar sein kann, insbesondere im Fall einer Nötigung nach § 240 StGB. Das wurde anhand von Urteilen zu Demonstrationen entwickelt: Demonstranten können durch eine Straßenbesetzung ihren Willen Autofahrern aufzwingen, die die Straße dann eben nicht nutzen können (Bundesverfassungsgericht, 24.10.2001 -1 BvR 1190/90, 2173/93, 433/96).

Dennoch war lange Zeit nicht klar, ob es im Strafrecht auch eine psychische Körperverletzung gibt, die für Mobbingverfahren besonders interessant ist. Das hat der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss vom 18.03.2013 - 4 StR 168/13 klargestellt.

Mobbing und Stalking des Täters

In einem Fall war die Frage zu klären, ob das Verhalten des Angeklagten als psychische Körperverletzung einzustufen war. Dieser kontaktierte immer wieder eine ehemalige Urlaubsbekanntschaft, obwohl sie ihn mehrmals aufgefordert hatte, sie in Ruhe zu lassen.

Der Täter forderte sie auf, sich bei ihm zu entschuldigen und sich von ihrem Lebensgefährten zu trennen. Anderenfalls würde er sie „fertig machen“. Schließlich wandte er sich auch an die Eltern und den Lebensgefährten der ehemaligen Bekannten. Das Opfer erkrankte infolgedessen an einer »reaktiven kurzen Depression«. Auch ihre Eltern und ihr damaliger Lebensgefährte erlitten seelische Beeinträchtigungen in Form von Schlafstörungen, Albträumen und Nervosität.

Der BGH lehnte in diesem Fall eine Körperverletzung durch psychische Gewalt ab. In ihrem Beschluss stellen die Karlsruher Richter klar, wann eine psychische Verletzung als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB gilt. Dies lässt sich so zusammenfassen: »Rein psychische Empfindungen genügen [nicht], um einen Körperverletzungserfolg […] zu begründen.«

Krankhafter Zustand erforderlich

Der BGH wertete die Weinkrämpfe und Schlafstörungen des Opfers als normale Reaktion auf die Bedrohung. Dies sei allenfalls eine Beeinträchtigung des seelischen Wohlbefindens, jedoch kein pathologischer (krankhafter) Zustand, wie ihn der Tatbestand der einfachen Körperverletzung zwingend voraussetzt.

Fazit: Es ist also ein pathologischer (krankhafter) Zustand für eine Körperverletzung erforderlich.

Mobbing

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Mobbing als „systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“ bezeichnet. Nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hat es für die Umschreibung des Begriffes des Mobbings die Definition einer benachteiligenden Belästigung nach § 3 Abs. 3 AGG herangezogen.
Danach sei Mobbing gekennzeichnet von „unerwünschten Verhaltensweisen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird“ (BAG 25.10.2007 - 8 AZR 593/06).

Mehr dazu und wie Sie feststellen, ob Mobbing im Betrieb vorliegt, was der Betriebsrat und die Beschäftigten dagegen tun können, erfahren Sie im Beitrag Mobbing ist psychische Gewalt von Arno Schrader, AiB 4/2021 ab Seite 17.

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