Gefährdungsbeurteilung

Motor für Gesundheitsschutz und Mitbestimmung

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Quelle: © Kzenon / Foto Dollar Club

Auch wenn Arbeitgeber blockieren: Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet sie, mit aktuellen, vollständigen und dokumentierten Gefährdungsbeurteilungen die Arbeitsbedingungen stetig zu verbessern. Die Mitbestimmung und die Rechtsprechung hat Dr. Ulrich Faber in »Gute Arbeit« 6/2019 erläutert.

Die Gefährdungsbeurteilung, mitbestimmt und beteiligungsorientiert, ist ein Motor zur Umsetzung von »Guter Arbeit«. Voraussetzung dafür: Die Interessenvertretung (IV) kennt die Grundzüge des Arbeitsschutzrechts, wichtige Gerichtsurteile sowie die Grundlagen der Mitbestimmung bei der Gefährdungsbeurteilung. Hier einige Auszüge und »Basics« aus dem Beitrag von Dr. Ulrich Faber.

Vollzugsdefizit und Mitbestimmung

Nur anhand der aktuellen Gefährdungsbeurteilungen (§ 5 ArbSchG) können Arbeitgeber geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen treffen (gem. §§ 3-6 ArbSchG). Hinter der gesetzlichen Forderung steht das Ziel der Betriebsorientierung: Die Arbeitsschutzmaßnahmen sollen punktgenau bei den betrieblichen Verhältnissen ansetzen. Zu diesem Zweck muss der Arbeitgeber den Arbeitsschutz, ausgehend von den Gefährdungsbeurteilungen, systematisch gestalten und organisieren. Dies erfordert betriebliche Regelungen, die gewährleisten, dass

  • alle Gefährdungen durch die Arbeit ermittelt und beurteilt werden
  • erforderliche Maßnahmen getroffen und umgesetzt werden
  • die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin überprüft und bei Bedarf optimiert werden.

Auch 23 Jahre nach Inkrafttreten des ArbSchG verfügen bei weitem nicht alle Betriebe über Gefährdungsbeurteilungen. Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei bis heute richtungsweisenden Beschlüssen aus dem Jahre 2004, entschieden, dass Regelungen zur betrieblichen Umsetzung von Gefährdungsbeurteilungen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterliegen. Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht, durch das er entsprechende Regelungen notfalls auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzen kann. Da die Arbeitsschutzaufsicht oft nicht präsent ist, hat das Mitbestimmungsrecht viele Betriebsräte gewissermaßen zu Motoren einer effektiven Prävention gemacht. Dabei erstrecken sich die Mitbestimmungsrechte z.B.

  • auf die zu berücksichtigenden Tätigkeiten und Gefährdungsfaktoren
  • auf Regelungen über Methoden und Instrumente wie Messung, Befragung, Beobachtung, Prüflisten etc.
  • auf organisatorische Fragen wie die Zeit- und Ablaufplanung.

Weitere Informationen

Das Titelthema in »Gute Arbeit« 6/2019: »Gefährdungsbeurteilung – Mehr Qualität mit dem START-Verfahren 2. « (S. 8-22) mit vier Beiträgen und vielen Praxistipps.

Der Beitrag von Dr. Ulrich Faber ist auf den Seiten 12-15 zu finden.

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