Kündigung

Nachteilsausgleich schließt Abfindung aus

14. Februar 2019
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Quelle: © Sailorr / Foto Dollar Club

Klagt ein Arbeitnehmer für den Verlust seiner Stelle auf gesetzlichen Nachteilsausgleich, kann der Arbeitgeber die Zahlung mit einer im Sozialplan vereinbarten Abfindung verrechnen. Die Ansprüche gleichen sich aus, weil beide Leistungen den gleichen Zweck verfolgen - so das Bundesarbeitsgericht.

Darum geht es:

Die Arbeitgeberin beschloss im März 2014, ihren Betrieb stillzulegen. Sie informierte den Betriebsrat über die damit verbundene Massenentlassung. Sodann kündigte die Arbeitgeberin aber schon allen Beschäftigten, noch bevor die Betriebsparteien in einer Einigungsstelle über einen Interessenausgleich verhandeln konnten.

Ein Arbeitnehmer des Betriebs klagte wegen dieses betriebsverfassungswidrigen Verhaltens auf den gesetzlichen Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 1 und 3 BetrVG). Er erreichte eine Ausgleichszahlung  in Höhe von 16.307,20 Euro.

Unterdessen hatte die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat einen Sozialplan vereinbart. Danach stünde dem Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 9.000 Euro zu. Diesen Betrag zahlte die Arbeitgeberin unter Hinweis auf den von ihr beglichenen Nachteilsausgleich nicht aus. Der Arbeitnehmer klagte erneut auf die Abfindung, blieb aber in allen Instanzen erfolglos.

Das sagt das Gericht:

Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in seinem Urteil, dass der Kläger neben dem Nachteilsausgleich keinen Anspruch mehr auf die Abfindung aus dem Sozialplan hat. 

Die Zahlung des Nachteilsausgleichs erfülle auch die Sozialplanforderung, da der Zweck beider betriebsverfassungsrechtlicher Leistungen weitgehend deckungsgleich ist. 

Dem steht auch die europäische Massenentlassungsrichtlinie (Richtlinie 98/59/EG) nicht entgegen. 

Dass der Arbeitgeber seine Konsultationspflicht mit dem Betriebsrat vor einer Massenentlassung verletzt, hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Eine Sanktionierung im Sinn einer Entschädigungszahlung ist daneben auch unionsrechtlich nicht geboten, so das BAG.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (12.02.2019)
Aktenzeichen 1 AZR 279/17
BAG, Pressemitteilung vom 13.2.2019
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