Personalratswahl

Nur Gruppensprecher kommen als Vorsitzende in Frage

22. Mai 2020
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Quelle: © Monkey Business / Foto Dollar Club

Vorsitzender eines Personalrats nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz kann nur ein Gruppensprecher sein. Das hat das BVerwG entschieden und damit bisherige Unklarheiten beseitigt.

Im Fall ging es um die Gesamtpersonalratswahlen beim Bundesnachrichtendienst (BND) im Jahr 2018. Der Antragsteller nahm als Ersatzmitglied an Sitzungen des Gesamtpersonalrats beim BND teil. Die im März 2018 durchgeführte Wahl des Vorsitzenden dieses Gremiums und seine erneute Wahl im September 2018 ebenso wie die von dem Gremium in den Sitzungen im März und November 2018 gefassten Beschlüsse hielt er für unwirksam.

Das BVerwG folgte ihm bezüglich der Situation im März 2018: Es hat entschieden, dass die Wahl des Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats beim BND im März 2018 mangels Wählbarkeit des Betreffenden unwirksam war.

Der Vorsitz im Personalrat ist nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz grundsätzlich von einem Gruppensprecher zu übernehmen. Gruppensprecher sind die von den Vertretern jeder im Personalrat vertretenen Gruppe (Beamte, Arbeitnehmer, ggf. Soldaten) gewählten Vorstandsmitglieder. Diese können auf die Übernahme des Vorsitzes nicht verzichten. Außerdem ist ein Mitglied sowohl des Gesamtpersonalrats als auch des örtlichen Personalrats bei zeitgleich stattfindenden Sitzungen beider Gremien verhindert an derjenigen Sitzung teilzunehmen, für die es die Ladung später erhalten hat.

Der Antragsteller nahm als Ersatzmitglied an Sitzungen des Gesamtpersonalrats beim Bundesnachrichtendienst (BND) teil. Er hält die im März 2018 durchgeführte Wahl des Vorsitzenden dieses Gremiums und seine erneute Wahl im September 2018 ebenso wie die von dem Gremium in den Sitzungen im März und November 2018 gefassten Beschlüsse für unwirksam.

Nach Auffassung des BVerwG durfte der Gewählte nicht zum Vorsitzenden gewählt werden, da er im März 2018 kein Mitglied des Vorstandes des Gesamtpersonalrats war. Dies sei ein schwerwiegender und offenkundiger Fehler, der zur Unwirksamkeit der Wahl führe. Weil es damit keinen wirksam gewählten Vorsitzenden gäbe, sei der Gesamtpersonalrat insgesamt nicht rechtlich handlungsfähig gewesen, sodass auch die von ihm im März 2018 gefassten Beschlüsse unwirksam waren.

Fehler nich offensichtlich

Die erneute Wahl der selben Person zum Vorsitzenden im September 2018 sei zwar wegen eines Gesetzesverstoßes rechtswidrig. Zum Zeitpunkt dieser Wahl war der Kandidat Ergänzungsvorstand und als solcher nicht wählbar. Den Vorsitz muss ein Gruppensprecher übernehmen. Gruppensprecher sind die von den Vertretern jeder im Personalrat vertretenen Gruppe (Beamte, Arbeitnehmer, Soldaten) gewählten Vorstandsmitglieder. Diese können auf die Übernahme des Vorsitzes nicht verzichten.

Die Wahl ist dennoch wirksam: Laut BVerwG war der schwerwiegende Fehler mangelnder Wählbarkeit nicht offenkundig. Zum Teil werde in der Literatur ein Verzicht der Gruppensprecher auf den Vorsitz befürwortet, und in der bisherigen Rechtsprechung des BVerwG war dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

Deshalb sind die im November 2018 gefassten Beschlüsse des Gesamtpersonalrats wirksam. Eine Unwirksamkeit, weil für Mitglieder des Gesamtpersonalrats an einer zeitgleich stattfindenden Sitzung des örtlichen Personalrats als dessen Mitglieder teilgenommen hätten, scheidet ebenfalls aus, da keine Hinweise bestehen, dass es verpasst wurde Ersatzmitglieder zu laden.

Wichtig: Ein Mitglied sowohl des Gesamtpersonalrats als auch des örtlichen Personalrats ist bei zeitgleich terminierten Sitzungen für die Sitzung verhindert, für die es die Ladung später erhalten hat.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

BVerwG (15.05.2020)
Aktenzeichen 5 P 3.19, 5 P 5.19
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