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Online-Datenbanken zu § 129 BetrVG aktualisiert

07. Dezember 2020 § 129 BetrVG
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Quelle: pixabay

Der § 129 BetrVG gilt weiter bis 30.6.2021. Damit Sie immer auf dem Laufenden sind, haben wir die Kommentierung zu § 129 BetrVG in den Online-Datenbanken von »Arbeitsrecht im Betrieb« und »Betriebsrat und Mitbestimmung« aktualisiert. Eingefügt ist die gesamte neue Rechtsprechung zu § 129 BetrVG. Hier ein Auszug aus dem Kommentar von Dr. Michael Bachner (Hrsg.).

Als Abonnenten der Zeitschriften »Arbeitsrecht im Betrieb« und »Betriebsrat und Mitbestimmung« haben Sie Zugriff auf umfangreiche Online-Datenbanken. In diesen Datenbanken finden Sie u.a. einen BetrVG Kommentar für den Betriebsrat von Dr. Michael Bachner (Hrsg.), der für die Abonnenten laufend aktualisiert wird.

Hier ein Auszug aus der aktualisierten Kommentierung zu § 129 BetrVG.

GRATIS DOWNLOAD: Auszug aus der Kommentierung zu § 129 BetrVG

Unser Tipp:

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© bund-verlag.de (ls)

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