Mitbestimmung

Parkplatzvergabe im Sicherheitsbereich nur mit Betriebsrat

19. Februar 2021
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Quelle: Pixabay.com | Bild von Michael Jarmoluk

Die Verteilung von Parkberechtigungen im Sicherheitsbereich eines Flughafens unterliegt der Mitbestimmung. Diese kann durchaus per Regelungsabrede ausgeübt werden. Allerdings muss durch einen Betriebsratsbeschluss erkennbar sein, dass der Betriebsrat das auch so wünscht - so das LAG Köln.

Das war der Fall

Der Arbeitgeber des Flughafens hatte die Vergabe von Parkberechtigungen für den Sicherheitsbereich zunächst einseitig - ohne Beteiligung des Betriebsrats - geregelt. Die Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (Ordnung im Betrieb: § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) stellte das LAG Köln in einem Urteil fest und verpflichtete den Arbeitgeber, die einseitigen Maßnahmen künftig zu unterlassen.

Nun ist der Arbeitgeber der Meinung, dass das Urteil durch eine Veränderung der Rechtslage inzwischen hinfällig sei. Er habe eine Regelungsabrede mit dem Betriebsrat getroffen, wonach er die Parkplatzregelung so einfach beibehalten könne, wenn er sich als Gegenleistung zu bestimmten Leistungen des betrieblichen Gesundheitsmanagements verpflichte (Koppelungsgeschäft).

Der Betriebsrat sieht das anders: eine Regelungsabrede könne die Vollstreckbarkeit des Unterlassungstitels des LAG Köln nicht beseitigen. Außerdem existiere die vom Arbeitgeber angeführte Regelungsabrede gar nicht. Der Betriebsrat habe keineswegs auf das Mitbestimmungsrecht verzichtet, sondern nur zugesagt, die bisherige Zuordnung von Parkplätzen zu „dulden“.

Das sagt das Gericht

Das Gericht gibt dem Betriebsrat Recht. Der Unterlassungsanspruch des Betriebsrats konnte nicht durch eine bloße Regelungsabrede beseitigt werden.

Zwar kann – so die Richter – der Kreis der Betriebsangehörigen, die eine Parkberechtigung für den Sicherheitsbereich erhalten, entgegen der Auffassung des Betriebsrats durch eine Regelungsabrede festgelegt und seine diesbezüglichen Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG entsprechend ausgeübt werden.

Der Betriebsrat wollte hier keine Regelungsabrede über Parkberechtigungen abschließen. Vielmehr hat er nur Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Gesundheitsmanagements unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Mitarbeiter, die über eine Einfahrtsberechtigung verfügen, von der Maßnahme ausgenommen werden, sofern sie ihre Einfahrtsberechtigung nicht auf Grund einer Schwerbehinderung erhalten hatten. Die bloße Duldung eines mitbestimmungswidrigen Verhaltens reicht - so das LAG – nicht, um von einer Regelungsabrede auszugehen.

Das muss der Betriebsrat beachten

Arbeitgeber und Betriebsrat können nicht nur eine Betriebsvereinbarung, sondern auch eine Regelungsabrede (auch Betriebsabsprache genannt) treffen. Auch die Regelungsabrede ist rechtlich bindend und kann die Mitbestimmungsthemen (§ 87 BetrVG) regeln. Kennzeichnend für die Regelungsabrede ist, dass sie – anders als die Betriebsvereinbarung - keinerlei Rechte für Arbeitnehmer begründet.

Allerdings setzt auch die Regelungsabrede einen Betriebsratsbeschluss voraus. An dem mangelt es hier, ansonsten wäre es möglich gewesen, die Details zur Parkplatzvergabe in einer Regelungsabrede verbindlich zu regeln. Auch gegen ein Koppelungsgeschäft spricht im Prinzip nichts.  

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Köln (11.09.2020)
Aktenzeichen 9 TaBV 24/20
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