Arbeitsschutz

Persönliche Schutzausrüstung und Mitbestimmung

Arbeitsschutz
Quelle: iStock.com, Rawf8

Wann ist die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu nutzen? Wie werden die Voraussetzungen für den Einsatz betrieblich und mitbestimmt geklärt? Das Titelthema 4/2023 der Zeitschrift »Gute Arbeit« bietet Orientierung und klärt strittige Fragen: Die Rechtsgrundlagen für den PSA-Einsatz werden vorgestellt. Anhand der Rechtsprechung wird erläutert, ob Umkleidezeiten zu vergüten sind.

Müssen Beschäftigte einen Lärmschutz (PSA) tragen oder hat der Arbeitgeber eine geräuscharme (neue) Maschine anzuschaffen? Ob eine PSA für Beschäftigte erforderlich ist, muss zuerst per Gefährdungsbeurteilung geklärt werden; hierbei ist das TOP-Prinzip im Arbeitsschutz zu beachten. PSA kommt infrage, wenn technische und organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen nicht anwendbar sind oder keinen ausreichenden Schutz bieten. Für die eingangs gestellte Frage heißt das: Der Arbeitgeber erreicht den weitestgehenden Schutz mit einer geräuscharmen Maschine oder deren Lärmdämmung. Solche Maßnahmen schützen zudem alle Personen, die sich im Bereich einer Maschine auch nur vorübergehend aufhalten und haben daher stets Priorität.

Rechtsgrundlagen und Praxis

Eine Definition der PSA findet sich in § 1 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV). Danach ist PSA jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen.

Recht und Rechtsprechung stellen klar: Der Arbeitsgeber trägt die Kosten für den Arbeitsschutz und alle Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Das bedeutet für die PSA: Ist sie nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, wird sie auf Kosten des Arbeitgebers bereitgestellt, instandgehalten, geprüft und gesäubert etc. Zu den Kosten der PSA gehören auch die nötigen Umkleide-, Wasch- und Wegezeiten, die mit dem Anlegen und Ablegen der PSA verbunden sind. Der Arbeitgeber muss diese Zeiten als Arbeitszeit vergüten.

Allerdings gibt es Ausnahmen: Per Arbeitsvertrag oder durch Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für die Umkleidezeit bei PSA-Nutzung gelten. Unter Umständen ist darin eine Vergütungspflicht für Umkleidezeiten ausgeschlossen.

Mitbestimmung bei PSA

Existiert keine gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung, bestimmt der Betriebsrat mit: bei allen Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Arbeits- und Gesundheitsschutz (nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat in diesem Zusammenhang nicht einigen, entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG).

Die Rechtsprechung erkennt auch eine weitgehende Beteiligung des Betriebsrats bei der Gefährdungsbeurteilung an, so dass das Gremium etwa bei der Auswahl unter mehreren möglichen Schutzmaßnahmen, mit denen einer Gefährdungen begegnet werden kann, mitzubestimmen hat.

Zudem bestimmt der Betriebsrat mit, wenn der Arbeitgeber verbindliche Arbeits- und Sicherheitsanweisungen bezüglich des Nutzens einer PSA erlassen will (nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Besteht hier ein Gestaltungsspielraum, müssen die Betriebsparteien ihn gemeinsam durch mitbestimmte Regelungen ausfüllen.

Praxistipp

Der Einsatz von PSA ist immer auch eine Frage der Qualität, der Beschaffung sowie der verlässlichen Herstellerinformationen. Daher empfiehlt es sich, spezifische Fachmedien zu verfolgen, um stets auf dem aktuellen Stand der Technik, der arbeitswissenschaftlichen und der arbeitsmedizinischen Erkenntnisse (und der Hygiene) zu bleiben. Prüfberichte und Innovationen sind im Auge zu behalten.

Weitere Informationen

Das umfassende Titelthema mit drei Fachbeiträgen, behandelt neben dem PSA-Einsatz auch die Frage der Arbeitskleidung: »Gute Arbeit« 4/2023 (S. 8-19), »Mitbestimmung und Beteiligung – Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung«.

  • Georg Sendelbeck: »Persönliche Schutzausrüstung und Mitbestimmung« (S. 8-11).
  • Axel Herbst: »Einsatz und Bereitstellen von PSA« (S. 12-15).
  • Sabrina Burkart: »Mitbestimmung bei Arbeitskleidung« (S. 16-19).

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