Dienstunfähigkeit

Rechtsschutz bei Zwang zum Ruhestand

20. März 2018 Beamte, Personalrat
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Quelle: Kathrin39_Dollarphotoclub

Werden Beamtinnen und Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, müssen sie das nicht hinnehmen. Denn das kommt in vielen Fällen einer Zwangspensionierung gleich. Betroffene können diese Maßnahme gerichtlich überprüfen lassen.

Das Beamtenverhältnis ist grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt. Dennoch kann es dazu kommen, dass die Beamtin/der Beamte unter Umständen lange vor der Regelaltersgrenze wegen ihres/seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflicht dauernd außerstande ist. Der Dienstherr versucht dann häufig, gestützt auf § 44 BBG oder § 26 BeamtStG i.V.m. den Beamtengesetzen der Länder eine Versetzung der Beamtin/des Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zu erreichen. Im Ergebnis kommt das einer Zwangspensionierung gleich, die unter Umständen mit hohen finanziellen Einbußen verbunden sein kann.

Unterschiedliche Rechtschutz-Instrumente

Gegen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit vom Dienstherrn veranlasst werden, hat die Beamtin/der Beamte Rechtsschutzmöglichkeiten – grundsätzlich in Form des Widerspruchs (dort, wo das Widerspruchsverfahren weiterhin vorgesehen ist) und der Klage. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kommt auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht. 

Manuela Wieland, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, erklärt in dem Beitrag »Rechtsschutz bei Zwangspension« in »Der Personalrat« 3/2018, Seiten 22 bis 25, welche Möglichkeiten Betroffene haben und beleuchtet Detailfragen, beispielsweise zum Erholungsurlaub und zum Streitwert.

© bund-verlag.de (mst)

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