Sachmittel

Richtig ausgestattet für die Betriebsratsarbeit

30. Mai 2022 Sachmittel
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Quelle: © littlestocker / Foto Dollar Club

Damit die Arbeit als Betriebsrat funktioniert, muss dieser auch gut mit Sachmitteln ausgestattet sein. Gerade in der digitalen Arbeitswelt ist die Technikausstattung des Betriebsrats ein wichtiges Thema. Welche Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat, erfahrt Ihr von unserem Experten Prof. Dr. Peter Wedde in »Arbeitsrecht im Betrieb« 5/2022.

Nach Betriebsratswahlen stellt sich nicht nur neu gewählten Betriebsratsmitgliedern drängend die Frage, welche Arbeitsmittel ihnen für die Durchführung ihrer Arbeit zur Verfügung stehen. Das gilt vor allem auch für die Technikausstattung für die neu in das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eingefügte Durchführung von Sitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz.

Zur Ausstattung der Gremien enthält das BetrVG wichtige Festlegungen. Ausgehend davon, dass die Betriebsratstätigkeit nach § 37 Abs. 1 BetrVG ein Ehrenamt ist, das von den Mitgliedern unentgeltlich ausgeübt wird und mit Blick auf das Umlageverbot in § 41 BetrVG sowie auf das Benachteiligungsverbot in § 78 BetrVG legt § 40 BetrVG fest, dass Kosten und Sachaufwand der Betriebsratsarbeit allein vom Arbeitgeber zu tragen sind.

Kosten trägt der Arbeitgeber

Zu den Kosten, die nach § 40 Abs. 1 BetrVG von Arbeitgebern zu übernehmen sind, gehören alle sachlichen und persönlichen Aufwendungen, die Betriebsräten bei der pflichtgemäßen Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben entstehen. Die Verpflichtung zur Kostenübernahme durch Arbeitgeber setzt voraus, dass Aufwendungen und Sachmittel für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Nach der Rechtsprechung ist die Erforderlichkeit anhand des Maßstabs der Verhältnismäßigkeit zu prüfen.

Im Streitfall müssen Betriebsräte darlegen, warum sie Arbeitsmittel benötigen, die über den für Büroarbeitsplätze üblichen Standard hinausgehen. Ohne dass es einer speziellen Darlegung zur Erforderlichkeit bedarf, steht Betriebsräten eine Ausstattung mit Sachmitteln und Ressourcen zu, die sie für die Abwicklung ihrer normalen Geschäftstätigkeit benötigen. Hierzu gehören Verbrauchsmaterialien wie beispielsweise Schreibpapier und Briefporto sowie Aufwendungen für die Sitzungsdurchführung. Zu erstatten sind den Gremien auch Aufwendungen für Rundschreiben oder Informationsblätter, aber auch die Kosten für Dolmetscher, wenn die Informationen der Belegschaft in einer fremden Sprache notwendig sind.

Sachmittel: Fachliteratur essentiell

Zu den erforderlichen Sachmitteln gehört notwendige Fachliteratur. Betriebsräten müssen kommentierte Ausgaben der wichtigen arbeitsrechtlichen Gesetze wie insbesondere zum BetrVG zur Verfügung stehen. Darüber hinaus haben sie einen Anspruch auf geeignete Fachzeitschriften wie der »Arbeitsrecht im Betrieb« (BAG 19.3.2014 - 7 ABN 91/13) Gleiches gilt für einen Zugang zu einschlägigen Rechtsprechungsdatenbanken. Allen Betriebsratsmitgliedern muss neben den wichtigsten arbeits- und sozialrechtlichen Gesetzestexten je eine Kurzkommentierung zum BetrVG zur Verfügung gestellt werden. Neben klassischen Sachmitteln wie Fachliteratur und Zeitschriften werden für die Betriebsarbeit elektronische Arbeitsmittel und Kommunikationsmöglichkeiten zunehmend bedeutsam.

Betriebsräten sind ohne weitere Darlegungen nicht nur Telefone, Kopierer, Scanner und Telefaxgeräte zur Verfügung zu stellen, sondern auch Arbeitsplatz-PCs nebst Software, Drucker und Internetanschluss. Darüber hinaus können sie im Betrieb vorhandene Kommunikationsmöglichkeiten wie Internetzugänge, E-Mail-Systeme oder interne soziale Netzwerke für ihre Arbeit verwenden.

Welche Technik dem Betriebsrat für seine Arbeit und zur Durchführung von Video- und Telefonkonferenzen zur Verfügung gestellt werden muss und wie eine Musterformulierung an den Arbeitgeber dazu aussieht, erfahrt Ihr im Beitrag von Peter Wedde in »Arbeitsrecht im Betrieb« 5/2022 ab Seite 21. Abonnenten können den Beitrag hier lesen.

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