Kündigung

BAG: Kündigung wegen Sammeln von Pfandflaschen

08. Januar 2019
Flaschen Pfandflaschen Leergut Müll bottle
Quelle: www.pixabay.com/de

Das verbotswidrige Sammeln von Pfandflaschen während der Arbeitszeit kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Ein Arbeitnehmer kann sich nicht darauf berufen, die in deutscher Sprache erteilten Abmahnungen nicht verstanden zu haben - so das BAG im Falle einer griechischen Reinigungskraft.

Wie so häufig streiten die Parteien über eine fristlose Kündigung.

Das war der Fall

Der Arbeitgeber war auf dem Gelände eines Flughafens für die Reinigungsarbeiten zuständig. Hierfür hatte er verschiedene Reinigungskräfte angestellt, unter anderem die klagende Reinigungskraft mit griechischer Muttersprache. Auf dem Gelände des Flughafens besteht das klare Verbot, während und nach der Arbeit Pfandflaschen zu sammeln. Das Verbot war in einem Informationsblatt bekannt gemacht - in deutscher und auch griechischer Sprache.

Ende 2011 hatte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin wegen des verbotenen Sammelns von Pfandgut gekündigt. Im Rahmen eines anschließenden Gerichtsverfahrens wurde ein Vergleich geschlossen. Die Reinigungskraft wurde nochmals über das Verbot informiert, sie durfte aber weiter arbeiten. Trotz mehrfacher Abmahnungen wurde sie auch danach mehrfach beim Sammeln von Leergut erwischt.

Der Arbeitgeber kündigte daher – nach Anhörung des Betriebsrats – das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Reinigungskraft ist der Auffassung, der Arbeitgeber habe keine zulässige Regelung über das Sammeln von Pfandgut getroffen. Die Verbotsregelung sei zudem mangels Betriebsratszustimmung unwirksam. Die Abmahnungen seien ihr zu Unrecht und nur in deutscher Sprache erteilt worden. Ihre Kündigungsschutzklage hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg.

Das sagt das Gericht

Handelt der Arbeitnehmer bewusst im Widerspruch zu klaren Weisungen des Arbeitgebers, so kann dies – wie hier - auch eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen. Die Weisungen des Arbeitgebers müssen allerdings im Rahmen seines allgemeinen Direktionsrechts  (§ 106 Gew, § 315 BGB) erfolgt sein. Nur dann sind sie rechtmäßig. Pflichtwidrigen Weisungen braucht ein Arbeitnehmer nicht zu folgen.

Die Anweisung an Mitarbeiter auf dem Flughafengelände, das Sammeln von Pfandflaschen zu unterlassen, ist zulässig. Eine solche Weisung konkretisiert im weitesten Sinne das »Arbeitsverhalten« der Mitarbeiter, denen der Arbeitgeber keine weitere Erwerbsquelle durch das Sammeln von Pfandflaschen eröffnen muss. Eine solche Anweisung ist auch nicht mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), da sie nicht die Ordnung im Betrieb betrifft – so das BAG hier -, sondern eben nur das Arbeitsverhalten konkretisiert.

Indem die Reinigungskraft daher die Anweisung immer wieder missachtet, das Sammeln von Pfandflaschen zu unterlassen, handelt sie pflichtwidrig. Sie hat damit ihre Vertrags-Nebenpflicht mehrfach und beharrlich verletzt. Dem Arbeitgeber ist hier – so die Richter – wegen der Häufigkeit der Pflichtverstöße eine Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auch nicht zumutbar. Ein milderes Mittel wie die Abmahnung hatte keinen Erfolg. Der Umstand, dass es sich bei dem Gegenständen um solche geringen Werts handelt, ist für die Beurteilung von keiner Bedeutung, da der Verstoß gegen die vertragliche Pflicht und damit einhergehende Vertrauensbruch entscheidend sind.

Das sollte der Betriebsrat beachten

Sie sollten Ihre Kollegen darauf hinweisen, dass jeder während der Arbeitszeit seine volle Arbeitskraft dem Arbeitgeber widmen muss. Anweisungen des Arbeitgebers auch in Bezug auf Nebenpflichten sind zu beachten. Alles andere kann eine Kündigung nach sich ziehen. Nur klar unzulässige Anweisungen oder Direktiven braucht der Arbeitnehmer nicht zu beachten!

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

BAG (23.08.2018)
Aktenzeichen 2 AZR 235/18
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