Arbeitsschutz

Schutzmaßnahmen bei Sommerhitze jetzt regeln

17. Mai 2021 Hitze
Hitze
Quelle: pixabay

Mit außergewöhnlichen Hitzeperioden ist im Sommer zu rechnen und zu planen. In fast allen Branchen sind Beschäftigte dadurch erheblich belastet. Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine »gesundheitlich zuträgliche« Temperatur in der Arbeitsstätte zu sorgen. Jens Gäbert erläutert in »Gute Arbeit« 4/2021, wie Schutzmaßnahmen mitbestimmt aufgestellt werden.

Sommerhitze am Mittelmeer: Im Urlaub zieht man sich - wie die Einheimischen - gerne zur Siesta zurück. Arbeitnehmer:innen können sich hierzulande jedoch nicht einfach bei Wärmebelastung vom Arbeitsplatz entfernen. Aber der Arbeitgeber muss laut Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) für eine »gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur« sorgen. Entsprechende Regelungen und Schutzmaßnahmen, um dieses Ziel zu erreichen, sind mitbestimmt aufzustellen. Der Betriebsrat hat hier ein Initiativrecht und muss nicht abwarten, bis der Arbeitgeber etwas unternimmt.

Die Rechtsgrundlagen

Obwohl die Sommermonate heißer werden, haben viele Betriebe präventiv noch keine Betriebsvereinbarung zur Wärmeentlastung. Das mag daran liegen, dass die Hitzeeinwirkung vorübergehend auftritt und dass hier klassisch Vorsorge für einen Zustand in der Zukunft zu treffen ist.

Es wird zudem von Arbeitgebern bestritten, dass die Regelungen aus der ArbStättV verpflichtend zu erfüllen sind. Doch daran besteht kein Zweifel: Die zu treffenden Maßnahmen sind zwar im Anhang Nr. 3.5 der ArbStättV geregelt, müssen aber verbindlich als arbeitsschutzrechtliche Rahmenvorschrift in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmt konkretisiert werden.

Der ausführliche Beitrag von Jens Gäbert präzisiert die Rechtsgrundlagen, die einschlägige Rechtsprechung sowie die Systematik der Mitbestimmungstatbestände und stellt 13 Eckpunkte für eine Betriebsvereinbarung auf: Sein Vorschlag orientiert sich an der Arbeitsstättenregel ASR A3.5 »Raumtemperatur« und zielt auf ein gestuftes Maßnahmenkonzept ab: Ab dem Erreichen festgelegter Temperaturstufen werden definierte Schutzmaßnahmen umgesetzt. Die Hierarchie der Rechtsgrundlagen in der Übersicht.

  • Arbeitsschutzrecht Maßgeblich sind die ArbStättV und die Arbeitsstättenregel - ASR A3.5 »Raumtemperatur«.
  • ArbStättV (Anhang 3.5) Sie regelt die allgemein gehaltene ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift, die die Mitbestimmung auslöst.
  • Mitbestimmung Grundlage für die Mitbestimmung ist § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
  • Arbeitsstättenregel Die ASR A3.5 »Raumtemperatur« konkretisiert den allgemeinen Auftrag zur Raumtemperatur, bietet Umsetzungshilfen und regelt ein Schutzniveau, das nicht unterschritten werden darf.
  • Temperaturstufen Die ASR A3.5 regelt Maßnahmen ab 26, ab 30 und ab 35 Grad Celsius.
  • Betriebsvereinbarung Da die Wärmeentlastung greifen und geregelt sein muss, wenn es am Arbeitsplatz heiß wird, gilt zweierlei:
  • Eine BV dazu muss vorausschauend aushandelt werden und möglichst in der Schublade parat liegen.
  • Unternimmt der Arbeitgeber nichts, wird der BR aktiv und fordert zu Verhandlungen auf.

Weitere Informationen

Den ausführlichen Beitrag mit den 13 Eckpunkten für eine Betriebsvereinbarung lesen: »Gute Arbeit« 4/2021 (S. 31-34).

Außerdem in dieser Ausgabe: Titelthema »Mobbing – Gegen Psychoterror am Arbeitsplatz« (S. 8-22) mit diesen Artikeln:

  • Dr. Martin Wolmerath: »Mobbing: Erkennen und handeln« (S. 8-13).
  • Prof. Dr. Kerstin Feldhoff: »Schutzpflichten des Arbeitgebers« (S. 18-22).
  • Interview mit Christian Gojowczyk: »Mobbing ist psychische Gewalt am Arbeitsplatz« (S. 14-17).

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