Betriebsratspraxis von A bis Z

Sitzungen künftig noch per Video möglich?

Schoof
Quelle: Bund-Verlag GmbH

Seit dem 1.7.2021 können Betriebsräte Beschlüsse nur noch in Video- und Telefonkonferenzen fassen, wenn sie diese Möglichkeit in einer Geschäftsordnung wirksam beschlossen haben. Worauf es dabei ankommt, zeigt Christian Schoof im topaktuellen Stichwort »Betriebsratssitzung (Beschlussfassung)« aus dem Lexikon »Betriebsratspraxis von A bis Z«. Hier ein exklusiver Auszug mit Muster.

Aus Anlass der Corona-Pandemie wurde durch Gesetz vom 20.5.2020 (BGBl. I Nr. 24 S. 1044) – zunächst befristet bis zum 31.12.2020 – ein neuer § 129 in das BetrVG eingefügt. Die Vorschrift ist mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten.

An die Stelle des § 129 BetrVG sind die Regelungen des Art. 1 des »Betriebsrätemodernisierungsgesetzes« vom 14.6.2021 (BGBl. I Nr. 32 S. 1762) zur Durchführung von virtuellen Betriebsratssitzungen (Video- und Telefonkonferenzen) getreten.

Die Möglichkeit, Sitzungen des Betriebsrats und anderer Organe der Betriebsverfassung mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen, wurde durch eine Neufassung der §§ 30, 33, 34 und 51 Abs. 3 BetrVG über den 30. 6. 2021 hinaus dauerhaft im BetrVG verankert – mit der Klarstellung in § 30 Satz 5 BetrVG, dass Betriebsratssitzungen grundsätzlich als Präsenzsitzungen stattfinden und nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG als virtuelle Sitzung (Video- und Telefonkonferenz).

Sitzungen und Beschlussfassungen in Form von Video- und Telefonkonferenzen sind nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrVG nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen der Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz in der → Geschäftsordnung des Betriebsrats (§ 36 BetrVG) unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind.

Die Erstellung einer Geschäftsordnung und ggf. vorzunehmende Änderungen bedürfen eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrats nach Maßgabe der dazu geltenden gesetzlichen Anforderungen (Einladung mit Tagesordnung usw.; siehe Rn. 2 ff.).

Muster: Geschäftsordnung des Betriebsrats (mit Regelungen zu Video- und Telefonkonferenzen)

§ 5 Betriebsratssitzung mittels Video- und/oder Telefonkonferenz

  1. Die Betriebsratssitzung findet als Video- und/oder Telefonkonferenz statt, wenn es aufgrund einer Rechtsvorschrift oder aus sachlichen Gründen nicht möglich ist, im Betrieb zu einer Präsenzsitzung zusammenzukommen. Videokonferenzen haben Vorrang vor Telefonkonferenzen.

Zu den Sachgründen zählen z.B.:

    1. die Dringlichkeit der Angelegenheit, die kein Zuwarten bis zur nächsten regulären Betriebsratssitzung als Präsenzsitzung zulässt.
    2. der Gesundheitsschutz der Betriebsratsmitglieder, der die Durchführung der Betriebsratssitzung als Video- und/oder Telefonkonferenz erfordert.

Die Dauer der Anreisen zur Teilnahme an der Betriebsratssitzung stellt keinen Sachgrund für die Durchführung einer Video- und/oder Telefonkonferenz dar.

Gegebenenfalls kann folgende zusätzliche Formulierung aufgenommen werden:

Die Anzahl der Betriebsratssitzungen, die aus sachlichen Gründen ganz oder teilweise als Video- und/oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, darf … Sitzungen im Quartal nicht übersteigen.

  1. Über die Durchführung der Sitzung als Video- und/oder Telefonkonferenz entscheidet der Vorsitzende des Betriebsrats.
  2. – 7. …

(Quelle: IG Metall)

 

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© bund-verlag.de (fk)

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