Regierungsbildung

Sondierungen beim Arbeitsrecht hoffnungsvoll

15. Januar 2018 Regierungsbildung, Sondierung
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Quelle: © apfelweile / Foto Dollar Club

Union und SPD haben sich beim Sondieren geeinigt. Eine erste Analyse des DGB ist positiv. Der Vergleich mit den Jamaika-Verhandlungen zeige weit mehr Substanz für Arbeitnehmer. Dazu zählen das Stabilisieren der Rente, das Stärken von Bildung und das Verbessern der Pflege.

Hier die wichtigsten Ziele der Parteien aus dem Bereich Arbeitsmarkt und Arbeitsrecht:

  • Vollbeschäftigung: Mit einem ganzheitlichen Ansatz soll die Qualifizierung, Vermittlung und Reintegration von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt vorangetrieben werden. Dazu wollen die Parteien ein neues Regelinstrument im SGB II »Teilhabe am Arbeitsmarkt für alle« schaffen. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung soll um 0,3 Prozent gesenkt werden.
  • Beschäftigungsfähigkeit fördern: Gemeinsam mit den Sozialpartnern wollen die Parteien eine nationale Weiterbildungsstrategie entwickeln. Das Angebot der Bundesagentur für Arbeit soll so gestaltet werden, dass alle Arbeitnehmer ein Recht auf Weiterbildungsberatung haben. Nach drei Monaten Arbeitslosigkeit soll die Bundesagentur für Arbeit mit den betroffenen Menschen Maßnahmen entwickeln, um ihre Beschäftigungsfähigkeit nachhaltig zu fördern.
  • Stärkung des Initiativrechts für Betriebsräte: Das allgemeine Initiativrecht der Betriebsräte für Weiterbildung soll gestärkt werden.
  • Planungs- und Einkommenssicherheit für die Arbeit auf Abruf: Es soll ein Rahmen geschaffen werdem, in dem Unternehmen, Beschäftigte und die Tarifpartner den vielfältigen Wünschen und Anforderungen in der Arbeitszeitgestaltung gerecht werden können.
  • Mehr Spielraum für Familienzeit: Familien sollen in ihrem Anliegen unterstützt werden, mehr Zeit füreinander zu haben und die Partnerschaftlichkeit zu stärken. Hierfür sollen neue Modelle entwickelt werden.
  • Teilzeit- und Befristungsrecht: Es soll ein Recht auf befristete Teilzeit eingeführt werden. Gegenüber dem Referentenentwurf zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts sollen folgende Änderungen vereinbart werden:
  1. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit während der zeitlich begrenztenTeilzeitarbeit.
  2. Der neue Teilzeitanspruch nach diesem Gesetz gilt nur für Unternehmen, die in der Regel insgesamt mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigen.
  3. Für Unternehmensgrößen von 45 bis 200 Mitarbeitern wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt, dass lediglich einem pro angefangenen 15 Mitarbeitern der Anspruch gewährt werden muss. Bei Überschreitung dieser Grenze kann der Arbeitgeber einen Antrag ablehnen.
  4. Der Arbeitgeber kann eine befristete Teilzeit ablehnen, wenn diese ein Jahr unter- oder fünf Jahre überschreitet. Die Tarifvertragsparteien erhalten die Möglichkeit, hiervon abweichende Regelungen zu vereinbaren.
  5. Nach Ablauf der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit kann der Arbeitnehmer frühestens nach einem Jahr eine erneute Verringerung der Arbeitszeit verlangen.
  • Arbeitnehmerüberlassungsgesetz evaluieren: Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz soll 2019 evaluiert werden. Neue Geschäftsmodelle sollen gefördert und gleichzeitig die Tarifbindung gestärkt werden.

Weitere Informationen:

Eine PDF mit den vollständigen Ergebnissen der Sondierungsgespräche von CDU, CSU und SPD können Sie hier herunterladen.

© bund-verlag.de (ls)

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