Arbeitszeit

Sonn- und Feiertagsarbeit für Paketzusteller bleibt untersagt

15. April 2020
Paket Paketdienst Verpackung Transport
Quelle: Pixabay | Bild von siala

Auch das erhöhte Paketaufkommen infolge der Coronavirus-Krise rechtfertigt für Paketzusteller keine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit über Ostern - so das Verwaltungsgericht Berlin in mehreren Eilverfahren.

Darum geht es:

Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen ausdrücklich nur in bestimmten Bereichen beschäftigt werden (§ 10 ArbZG). Weitere Ausnahmen kann die zuständige Aufsichtsbehörde im Einzelfall auf Antrag zulassen (§§ 14-15 ArbZG).

Mehrere private Paketzustelldienste hatten in Berlin Anträge auf Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit gestellt, um ihre Arbeitnehmer auch an den Osterfeiertagen ab Karfreitag (10.4.2020) einsetzen zu können. Das zuständige Berliner Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit lehnte dies ab.

Die Paketdienste stellten daraufhin Eilanträge beim Verwaltungericht (VG) Berlin, um die Ausnahmeerlaubnis durchzusetzen. Dabei beriefen sie sich auf das aktuell erhöhte Paketaufkommen und den hohen Krankenstand. Ohne die Ausnahme trete ein Rückstau unerledigter Zustellungen ein, der nicht zeitnah abgebaut werden könne.

Das sagt das Gericht:

Die Eilanträge blieben ohne Erfolg. Nach Auffassung der 4. Kammer des VG Berlin haben die Paketdienste nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ohne die Ausnahme vom Beschäftigungsverbot schwere und unzumutbare Nachteile drohen.

Das Gesetz sehe eine Ausnahme für den Fall vor, dass die besonderen Verhältnisse dies zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderten. Dieser Schaden müsse über die wirtschaftlichen Einbußen hinausgehen, die durch die allgemeine Betriebsruhe an Sonn- und Feiertagen ohnehin schon verursacht würden. Die Antragsteller hätten hierfür aber nichts dargetan.

Soweit die Antragsteller geltend machen, die Ausnahme liege im öffentlichen Interesse, sei schon fraglich, ob sich Private überhaupt auf diese Vorschrift berufen könnten. Dies könne aber offen blieben, weil es hier jedenfalls an einem solchen Interesse fehle. Denn trotz der Coronavirus-Pandemie gebe es keine Versorgungskrise, die eine Paketzustellung an den Feiertagen dringend nötig machen würde. Eine bloße frühere Belieferung mit Waren für die betroffenen Haushalte genüge demgegenüber nicht.

Gegen die Beschlüsse kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

VG Berlin (09.04.2020)
Aktenzeichen VG 4 L 132/20
VG Berlin, Pressemitteilung vom 14.04.2020
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