Corona-Pandemie

Spielhalle muss auch in der Pandemie Löhne zahlen

31. März 2021
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Quelle: © Roman Sigaev / Foto Dollar Club

Volles Risiko: Der Betreiber einer Spielhalle muss seinen Beschäftigten auch dann Lohn zahlen, wenn er seinen Betrieb nach Maßgabe der Corona-Schutzverordnung zeitweilig schließen musste. Denn das Betriebsrisiko für äußerliche Hindernisse trägt der Arbeitgeber - so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Darum geht es

Die Arbeitgeberin betreibt eine Spielhalle in Wuppertal. Die Arbeitnehmerin war dort von April 2016 bis April 2020 als Spielstättenmitarbeiterin angestellt. Sie erhielt einen Stundenlohn von 9,35 Euro brutto.

Bedingt durch die Corona-Pandemie musste die Arbeitgeberin ihren Betrieb ab dem 16.03.2020 zu schließen. Dies geschah zuerst aufgrund einer behördlichen Allgemeinverfügung, ab dem 22.3. untersagte § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) vom 22.03.2020 den Betrieb von Spielhallen.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund ihres Eintritts in den Ruhestand am 01.05.2020, weshalb sie für den April kein Kurzarbeitergeld erhielt. Lohn für den April 2020 zahlte die Arbeitgeberin ihr ebenfalls nicht, obwohl sie für den Zeitraum März und April 2020 staatliche Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 15.000 Euro erhalten hatte.

Die Arbeitnehmerin erhob Klage und verlangte die Bezahlung von 62 Arbeitsstunden, die sie laut dem Dienstplan im April 2020 62 Stunden gearbeitet hätte. Das Arbeitsgericht (ArbG) Wuppertal sprach ihr insgesamt 666,19 Euro brutto zu- bestehend aus der Grundvergütung sowie den Nacht- und Sonntagszuschlägen für die geplanten Schichten (ArbG Wuppertal 23.09.2020 - 7 Ca 1468/20).

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat die Entscheidung bestätigt.

Die Arbeitnehmerin behält trotz der Schließung ihren Lohnanspruch, weil die Betreiberin sich im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung befand (§ 615 Satz 1 BGB). Denn der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko, also die Gefahr, die Arbeitsleistung wegen äußerer Umstände, die den Betrieb stören oder lahmlegen, nicht annehmen zu können (§ 615 Satz 3 BGB). .

Nach der bisherigen Rechtsprechung umfasst das Betriebsrisiko auch Fälle höherer Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse. Um ein solches Ereignis handelt es sich bei der aktuellen Pandemie. Dass die Schließung der Spielhalle später durch die CoronaSchVO staatlich angeordnet wurde, ändert nichts an der Risikoverteilung zu Lasten der Spielhallenbetreiberin.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Hinweis für die Praxis

Die Arbeitgeberin hatte die Lohnzahlung an ihre Mitarbeiterin mit der Begründung verweigert, der Lohnausfall wegen der Pandemie gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko jedes Arbeitnehmers. Auf diese Ausrede müssen sich Arbeitnehmer in der Corona-Pandemie aber nicht einlassen - schon gar nicht, wenn der Arbeitgeber für den gleichen Zeitraum selbst staatliche Ausgleichszahlungen erhält, um seine Verluste auszugleichen.  

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Düsseldorf (30.03.2020)
Aktenzeichen 8 Sa 674/20
LAG Düsseldorf, Pressemitteilung v. 30.03.2021
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