Unfallversicherung

Sturz wegen Vorerkrankung ist kein Arbeitsunfall

19. August 2020
Arzt
Quelle: pixabay

Betriebsfeiern gehören zum guten Ton in der Beziehung zwischen Mitarbeitern und Chefetage – obwohl sie immer wieder für Ärger sorgen. Nicht nur, weil dabei manchmal offen Differenzen zu Tage treten, sondern vor allem wegen der erhöhten Gefahr für Unfälle. Die können unvermutete Ursachen haben, wie ein Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen zeigt.

Grundsätzlich fallen Betriebsfeiern unter den Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Heißt also, dass es Ausnahmen gibt. Eine solche Ausnahme ist der Promotionsumzug in Göttingen, wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einem aktuellen Urteil klargemacht hat.

Geklagt hatte eine langjährige Mitarbeiterin eines Göttinger Forschungsinstituts, die bei der traditionellen Verabschiedung eines Doktoranden, die traditionell von den jeweiligen Arbeitsgruppen, nicht jedoch vom gesamten Institut durchgeführt werden, verunglückte. Die Mitarbeiterin geriet ins Stolpern, fiel nach hinten, schlug mit dem Kopf auf dem Pflaster auf und war kurzzeitig ohnmächtig. Als Ursache für den Unfall stellte sich bei späteren Untersuchungen schlecht eingestellte Bluthochdruck heraus, der zu einem kurzzeitigen Unwohlsein führte.

Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da die innere Ursache – der Bluthochdruck – nicht versichert sei. Demgegenüber meinte die Klägerin, dass sie gestolpert sei und der Unfall nicht auf den Blutdruck zurückgeführt werden könne.

Aus zweiwelei Gründen kein Arbeitsunfall

Das LSG hat die die Rechtsauffassung der BG bestätigt: Zum einen bestehe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung schon für den Promotionsumzug kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Das LSG verneinte den als Voraussetzung nötigen betrieblichen Charakter der Veranstaltung. Sie sei lediglich Ausdruck der persönlichen Freude in einem besonderen Rahmen und diene dem Erhalt einer langen studentischen Tradition. Es spiele dabei keine Rolle, dass ein institutseigener Doktorwagen verwendet werde – das ändere nichts am Fehlen des betrieblichen Charakters.

Zum anderen sei der Sturz auch nicht durch ein Stolpern beim Schieben des Wagens verursacht worden, sondern durch einen Schwindelanfall. Wie die Zeuginnen bestätigten, wurde der Klägerin beim Gehen unwohl, bevor sie schließlich auf den Hinterkopf gefallen ist. Daher habe sich eine Gefahr – in diesem Fall ein Sturzrisiko – verwirklicht, wofür die gesetzliche Unfallversicherung einspringen würde. Beweispflichtig für die anspruchsbegründenden Tatsachen ist nach den Regeln der objektiven Beweislast die Klägerin, die das von ihr vorgetragene Stolpern nicht beweisen konnte.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

LSG Niedersachsen-Bremen (02.07.2020)
Aktenzeichen L 6 U 30/18
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren