Leiharbeit

Tarifvertrag kann Equal Pay ausschließen

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Quelle: Aisyaqilumar_Dollarphotoclub

Ein Tarifvertrag kann selbst dann vom Gleichstellungsgrundsatz (»Equal Pay-Grundsatz«) abweichen, wenn das dann dazu führt, dass der Leiharbeitnehmer deutlich weniger verdient als der Arbeitnehmer des Einsatzbetriebs – so das Arbeitsgericht Gießen.

Auf das Arbeitsverhältnis eines Leiharbeitnehmers fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche Anwendung. Im Entleiherbetrieb fanden auf die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer die Tarifwerke der Metall- und Elektroindustrie in Hessen Anwendung.

Vor Gericht machte er gegenüber seiner Arbeitgeberin eine erhöhte Vergütung geltend, da seine Vergütung als Leiharbeitnehmer in einem Maße unter der Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer in der Branche des Entleiherbetriebs lag, dass jedenfalls bei gebotener richtlinienkonformer Auslegung der Tariföffnungsklausel in § 8 Abs. 2 Satz 1 AÜG die Abweichung des Lohns hiervon nicht gedeckt sein konnte und er daher Anspruch auf Vergütung nach den in der Metall- und Elektrobranche geltenden Regelungen haben muss. Das Arbeitsgericht wies die Klage des Leiharbeitnehmers jedoch ab.

Hintergrund

Zwar ist ein Verleiher grundsätzlich verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (»Gleichstellungsgrundsatz«; § 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG).

Allerdings kann ein Tarifvertrag hiervon abweichen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 AÜG festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet (§ 8 Abs. 2 Satz 1 AÜG).

Keine Anhaltspunkte für weitergehende Einschränkungen der Tarifvertragsparteien

Nach Ansicht des Gerichts konnte eine derartige Unterschreitung der Mindeststundenentgelte nicht festgestellt werden. Zudem bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber über die im Wortlaut des § 8 Abs. 2 AÜG zum Ausdruck gekommenen Begrenzungen hinaus den Tarifvertragsparteien weitere Einschränkungen machen wollte, insbesondere dahingehend, dass diese gehindert wären, Arbeitsentgelte zu vereinbaren, die das in der jeweiligen Einsatzbranche zu zahlende übliche Arbeitsentgelt im Einzelfall auch um mehr als ein Drittel unterschreiten können – so das Arbeitsgericht Gießen.

Vereinbarkeit von § 8 Abs. 2 Satz 1 AÜG mit Art. 5 Leiharbeitsrichtlinie (RL 2008/104/EG)

Dies steht auch in Einklang mit dem von der Leiharbeitsrichtlinie (RL 2008/104/EG) bezweckten Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer. Diesem hat der deutsche Gesetzgeber nämlich hinsichtlich des Arbeitsentgelts dadurch Rechnung getragen, dass ein Tarifvertrag vom Gleichstellungsgrundsatz nur insoweit abweichen kann, als er nicht die in einer Rechtsverordnung, die eine Lohnuntergrenze für die Branche festlegt, festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet (§ 8 Abs. 2 Satz 1 AÜG).

Zudem hat er Gesetzgeber in § 8 Abs. 4 Satz 2 AÜG zusätzliche Hürden für die Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz aufgestellt.

Autor:

Stelios Tonikidis, Rechtsreferendar

Quelle

Arbeitsgericht Gießen (14.02.2018)
Aktenzeichen 7 Ca 246/17
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