Arbeitszeit

Teilzeitarbeit mitbestimmen

19. Oktober 2020 Teilzeitarbeit, Teilzeit
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Quelle: © Joachim Wendler / Foto Dollar Club

Viele Beschäftigte wollen zeitlich befristet oder auf Dauer in Teilzeit arbeiten. Als Betriebsrat können Sie hier mitreden. Wie die Mitbestimmung aussieht, welche Teilzeitmodelle es gibt und Eckpunkte für eine Betriebsvereinbarung zeigt Ihnen Dr. Christiane Jansen in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 10/2020.

Teilzeit wird in § 2 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) definiert als »jede Reduzierung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit im Vergleich zu einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer«. Dabei werden neben der klassischen Teilzeit (Reduzierung der täglichen Arbeitszeit oder der wöchentlichen Arbeitstage) zahlreiche gesetzliche oder tarifvertragliche Sondermodelle unterschieden.

Vereinbarkeit und Teilzeit fördern

Arbeitgeber müssen Teilzeitarbeit aktiv im Betrieb fördern und Beschäftigten eine Teilzeitarbeit im Betrieb ermöglichen (§ 6 TzBfG). Damit Arbeitnehmer sich über Teilzeitmöglichkeiten informieren können, müssen innerbetriebliche oder extern ausgeschriebene Stellen auf Teilzeitmöglichkeiten hinweisen, wenn sie dafür geeignet sind. Zusätzlich muss der Arbeitgeber mithilfe des Integrationsamts Anstrengungen unternehmen, um insbesondere schwerbehinderten Menschen eine Teilzeitarbeit zu ermöglichen.

Zur Förderung von Teilzeit gehört auch, dass der Arbeitgeber die Wünsche der Beschäftigten nach Dauer und Lage der Teilzeit bestmöglich berücksichtigt. Ein Teilzeitwunsch von Beschäftigten kann nur aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden.

Überwachungsrecht des Betriebsrats

Betriebsräte haben die allgemeine Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze und Tarifverträge eingehalten werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Das setzt allerdings voraus, dass Betriebsräte genauere Kenntnisse über die geltenden Gesetze und Tarifverträge haben. Damit sie ihr Überwachungsrecht wahrnehmen können, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat die angeforderten erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 80 Abs. 2 BetrVG).

Welche das sind, wie die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG aussehen, mehr zu den Teilzeitmodellen und Eckpunkte einer Betriebsvereinbarung zu Teilzeit finden Sie in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 10/2020.

Außerdem in der Oktober-Ausgabe:

  • Aktuelles: Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
  • Arbeitshilfe: 5 Schritte der Gefährdungsbeurteilung
  • Aktuelles: Arbeitgeber haftet für Ansteckung im Büro
  • ARBEITSBELASTUNG
    Vereinbarkeit von Betriebsratsmandat und Beruf
  • Rechtsprechung: GBR darf trotz Corona Präsenzsitzung abhalten

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© bund-verlag.de (ls)

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