Videokonferenz

3 Tipps für eine gelungene Videokonferenz

14. Juli 2020 Videokonferenz
Videokonferenzt
Quelle: pixabay

Während der Corona-Krise dürfen Betriebsratssitzungen per Telefon- oder Videokonferenz stattfinden. Wie alles reibungslos funktioniert, zeigt Ihnen Florian Bienert anhand von praktischen Tipps in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 7/2020.

1. Benötigte Kommunikationstechnik:

Diese muss der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung stellen – das können auch übergangsweise Leihgeräte sein. Die Rechtsprechung koppelte die »Erforderlichkeit« an die Funktion des Betriebsratsvorsitz an. In der Pandemie ist der Kreis der Akteure aber weiter, damit Gremien und Ausschüsse handlungsfähig sind.

2. Welches Tool:

Gibt es keine Videokonferenzlösung im Betrieb, hat der Betriebsrat nicht automatisch freie Hand bei der Wahl. Da der Daten- und Informationsschutz von besonderer Bedeutung ist, haben viele Unternehmen die Nutzung von Videokonferenzdiensten aus rechtlichen oder Sicherheitsgründen untersagt. Mitunter zu Recht, wie fehlende Datenschutzgesetze der im Ausland ansässigen Anbieter und Datenpannen belegen (z. B. zeigte »Zoom« im April 2020 massive Sicherheitslücken und hatte massiv personenbezogene Daten erhoben und an Dienstleister weitergegeben).

Empfehlenswert sind deutsche Unternehmen wie »TeamViewer«, deren Software ursprünglich zur Fernwartung von Rechnern entwickelt wurde. »TeamViewer Blizz« ermöglicht Eins-zu-Eins-Besprechungen oder große Meetings mit bis zu 300 Teilnehmern. Meetings mit bis zu fünf Teilnehmer können kostenlos abgehalten werden.

3. Anwesenheitskontrolle:

Auf organisatorischer Ebene stellt sich bei Online-Besprechungen ein Problem mit der Anwesenheitskontrolle. Während bei der klassischen Präsenz-Besprechung ein Blick in die Runde genügt, bekommt hier die WebCam eine wichtige Bedeutung. Sie ist nicht nur eine »Spielerei«, sie schafft Vertrauen in die Teilnehmenden und sollte zumindest zu Beginn der Besprechung aktiviert sein. Neben der bloßen Identitätsfeststellung ist dieses Vertrauen auch die Grundlage für eine offene Diskussion. Achtung: Handelt es sich um eine Video-Betriebsratssitzung, muss die Anwesenheit dennoch von jedem einzelnen in Textform, wie einer E-Mail bestätigt werden!

Weitere 5 Tipps erfahren Sie in der Juli-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung«.

Außerdem in dieser Ausgabe:

  • Vielfalt und Integration im Betrieb fördern
  • ARBEIT 4.0
    Digitalisierung mitbestimmen
  • Aktuelles: Bezahlung von Betriebsratsmitgliedern während der Kurzarbeitsphase
  • Rechtsprechung: Datenschutzbeauftragter lässt sich nicht abberufen
  • Rechtsprechung: Zeiterfassung – Arbeitgeber schon jetzt in der Pflicht

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