Insolvenz

Transfergesellschaft in der Insolvenz

22. November 2021 Insolvenz
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Ist das Unternehmen insolvent, gibt es für den Betriebsrat nur einen begrenzten Rahmen, Abfindungen zu vereinbaren. Die Errichtung einer Transfergesellschaft kann für die Beschäftigten eine Verbesserung ihrer Situation bedeuten, wie der Beitrag von Axel Angerer und Magdalena Wagner in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 10/2021 zeigt.

Im Insolvenzverfahren hat der Betriebsrat die undankbare Aufgabe, mit dem Insolvenzverwalter eine Betriebsänderung zu verhandeln, einen Interessenausgleich und einen Sozialplan abzuschließen. Neben dem Sozialplan, der durch die insolvenzrechtliche Sonderregelung des § 123 InsO dem Betriebsrat nur wenig Spielraum bei Abfindungsvereinbarungen lässt, soll im Folgenden die Möglichkeit zur Vereinbarung einer Transfergesellschaft in einem Insolvenzverfahren näher beleuchtet werden.

Wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Transfergesellschaft (im Folgenden: TG) bei Betriebsänderungen außerhalb einer Insolvenz mit erheblichem Personalabbau vereinbart, so können sich die von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedrohten Arbeitnehmer für den Eintritt in die TG entscheiden. Hierfür ist die Unterzeichnung eines Drei-Parteien-Vertrages (auch dreiseitiger Vertrag genannt) notwendig. Dieser Vertrag beinhaltet zum einen die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber ohne Einhaltung der Kündigungsfrist und zum anderen die Begründung eines befristeten neuen Arbeitsverhältnisses (Verweildauer) mit der TG. Die Länge der Befristung des Arbeitsverhältnisses in der TG beträgt üblicherweise die doppelte, individuelle Kündigungsfrist des jeweiligen Arbeitnehmers, maximal jedoch meist 12 Monate, da die Zahlung von Transferkurzarbeitergeld (T-KUG) auf maximal zwölf Monate begrenzt ist, § 111 Abs. 1 S. 2 SGB III.

Die Vorteile einer Transfergesellschaft

Während der Verweildauer erhalten Arbeitnehmer ohne Kinder 60%, Arbeitnehmer mit Kind 67% ihres Nettogehalts als T-KUG weiter, § 111 Abs. 9 i.V.m. § 105 SGB III. Außerhalb der Insolvenz werden zwischen den Betriebsparteien nicht selten Aufstockungen dieser Beträge auf 80 bis 90 % des Nettogehalts verhandelt und vereinbart.

Die Verweildauer in der TG ermöglicht einen längeren Verbleib in einem Arbeitsverhältnis und zögert den Beginn des Arbeitslosengeld I Anspruchs hinaus. Zudem bietet die TG bei Verhandlung eines Qualifizierungsbudgets Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen an. Letztlich bietet die TG die Möglichkeit sich aus einem laufenden Arbeitsverhältnis heraus auf neue Arbeitsstellen zu bewerben.

Warum sich eine Betriebsvereinbarung zur TG lohnt und welche Vorteile die Arbeitgeberseite bei der Errichtung einer TG hat, erfahren Sie im Beitrag »Transfergesellschaft in der Insolvenz« in der AiB 10/2021 ab Seite 45. Abonnenten können den Beitrag hier lesen.

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