Urlaub

Update Urlaubsrecht – BAG gegen Urlaubsverfall

28. April 2023 Urlaub
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Quelle: anyaberkut_Dollarphotoclub

Lange erkrankt und Urlaub: Die Rechtsprechung hat die Position der Beschäftigten erheblich gestärkt. Urlaubsansprüche nach längerer Erkrankung sind besser geschützt. Und: Arbeitgeber müssen aktiv und frühzeitig darauf hinwirken, dass Beschäftigte ihren Erholungsurlaub nehmen. In »Gute Arbeit« 4/2023 finden Interessierte ein Rechtsprechungs-Update.

Aufbruch aus dem Arbeitsalltag: Urlaub dient der Erholung und ist zentral für den Arbeits- und Gesundheitsschutz. In kaum einem anderen Bereich des Arbeitsrechts hat es in den letzten Jahren so viel Bewegung in der Rechtsprechung gegeben wie beim Urlaub.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mehrfach vorgelegt (EuGH 22.9.2022 – C-120/21, C-518/20 und C-727/20) und die Rechte der Arbeitnehmer:innen gestärkt. Das BAG ist diesen Grundsatzentscheidungen gefolgt (BAG 20.12.2022 – 9 AZR 266/20 und 9 AZR 245/19).

Trends der letzten Jahre

Zwei Aspekte waren lange umstritten: Einerseits Übertragung (oder Verfall) des Urlaubs nach Langzeiterkrankung; andererseits die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Umsetzung des Jahresurlaubs.

Der Urlaubsanspruch soll nach Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt werden (vgl. § 7 Abs. 3 BurlG). Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist erlaubt, wenn Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen dies regeln oder dringende betriebliche/persönliche Gründe es rechtfertigen.

Der EuGH hatte schon 2009 entschieden (EuGH 20.1.2009 – C-350/06 und C-520/06): Bei Langzeiterkrankungen von Beschäftigten über den Übertragungszeitraum hinaus (31.3. des Folgejahres, § 7 BUrlG) verfällt der Urlaubsanspruch nicht automatisch. Später stellte der EuGH fest: Das »unbegrenztes Ansammeln« von Jahresurlaubs-Ansprüchen entspricht nicht dem Urlaubszweck der Erholung; es sei gerechtfertigt, dass Urlaubsansprüche bei Langzeiterkrankung 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahrs verfallen. Das BAG hat diese Rechtsprechung umgesetzt.

Erholungsurlaub und Arbeitgeberpflichten

Eine wichtige Entscheidung des EuGH, in der Folge auch des BAG, stellt klar: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, an der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs mitzuwirken. Der in Deutschland oft praktizierte Automatismus, dass Urlaub zum Jahresende (oder nach Ablauf des Übertragungszeitraums) verfällt, weil Beschäftigte nicht tätig wurden, ist seither hinfällig.

Der EuGH stärkt damit die Rechte der Arbeitnehmer:innen als schwächere Partei im Arbeitsverhältnis und betont die Fürsorgepflichten der Arbeitgeber beim Erholungsurlaub. Arbeitnehmer:innen könnten es teilweise schwer haben, so der EuGH, ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.
Seither gilt: Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten ausreichend Spielraum für die Urlaubsplanung einräumen und die Inanspruchnahme von Erholungszeiten ermöglichen. Zudem wird verlangt, dass Arbeitgeber »klar und rechtzeitig« dazu auffordern, den Urlaub vor dem Jahresende (oder vor Ende des Übertragungszeitraums) zu nehmen – mit Warnhinweis auf den möglichen Verfall!

Weitere Informationen

Den vollständigen Beitrag von Birger Baumgarten findet ihr in »Gute Arbeit« 4/2023 (S. 24-27), »Rechtsprechung – Update zum Urlaubsrecht«. Abonnent:innen können den vollständigen Beitrag hier lesen. Außerdem im Titelthema der Ausgabe:

•    Georg Sendelbeck: »Persönliche Schutzausrüstung und Mitbestimmung« (S. 8-11).
•    Axel Herbst: »Einsatz und Bereitstellen von PSA« (S. 12-15).
•    Sabrina Burkart: »Mitbestimmung bei Arbeitskleidung« (S. 16-19).

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