Arbeitnehmerüberlassung

Verleihdauer ist bei Zeitarbeit zu beachten

17. Februar 2021
Gruppe_Helme_67642976
Quelle: © eyetronic / Foto Dollar Club

Regelungen zur Überlassungshöchstdauer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sind sogenannte Inhaltsnormen. Deshalb gelten sie nur für Leiharbeitnehmer, die Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft sind. Ohne Gewerkschaftsmitgliedschaft gilt die gesetzliche Höchstdauer, so das LAG Baden-Württemberg.

Das war der Fall

In dem Fall geht es im Kern um die Frage, welche Folgen die Überschreitung der 18-monatigen Höchstüberlassungsdauer des § 1 Abs. 1b AÜG hat. Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung ist zwischen Südwestmetall und der IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, in Nr. 2.3 des Tarifvertrags Leih-/Zeitarbeit (TV Leiz) als Höchstdauer eines Einsatzes von Leiharbeitnehmern 48 Monate festgelegt. Per Gesamtbetriebsvereinbarung und Betriebsvereinbarung sind im Einsatzbetrieb des Leiharbeitnehmers Höchstverleihzeiten von 36 Monaten geregelt. Der Leiharbeitnehmer war der Auffassung, dass aufgrund der Überschreitung der gesetzlichen Verleihdauer von maximal 18 Monaten und der für ihn nicht wirksamen tarifvertraglichen Regelung ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher entstanden ist.

Das sagt das Gericht

Das LAG Baden-Württemberg interpretiert § 1 Abs. 1b AÜG mit Blick auf die Gesetzgebungsunterlagen so, dass »der Gesetzgeber in beiden Rechtsverhältnissen der Dreiecksbeziehung eine Veränderung der 18-Monatsgrenze gestatten« wollte. Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung des § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG ermöglichen, dass das Instrument der Arbeitnehmerüberlassung weiterhin flexibel und bedarfsgerecht eingesetzt werden könne, so das LAG. Zu diesem Zweck solle durch Tarifverträge der Einsatzbranche ermöglicht werden, die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten zu verkürzen oder auszudehnen.

Inhalts- oder Betriebsnorm?

Die Frage ist dann aber, wie diese Tarifregelung ausgestaltet ist – als Inhaltsnorm oder als Betriebsnorm. Bei einer Charakterisierung als Inhaltsnorm wäre für eine unmittelbare und zwingende Wirkung eine beiderseitige Tarifbindung erforderlich, was aus §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 TVG folgt. Eine Betriebsnorm setzt lediglich die Tarifbindung des Arbeitgebers voraus, §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 2 TVG.

Dazu führt das LAG Baden-Württemberg aus, dass Betriebsnormen normativ das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft als Kollektiv regeln. Betriebsnormen sollen gemäß den Vorgaben des BAG immer die Organisationshoheit des einzelnen Arbeitgebers steuern und gehen über die Inhaltsbestimmung des einzelnen Arbeitsverhältnisses hinaus. Inhaltsnormen regeln im Unterschied dazu die Inhalte des Arbeitsverhältnisses, zum Beispiel Fragen betreffend der Rechte sowie Haupt- und Nebenpflichten, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Für diese Regelungen ist es notwendig, dass beide Seiten tarifgebunden sind.

Regelt ein Tarifvertrag unter vollständiger Ausnutzung der Ermächtigung aus § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG dagegen auch, wie lange ein Arbeitnehmer vom Verleiher überlassen werden darf (Abweichung von § 1 Abs. 1b Satz 1 1. Halbs. AÜG) handelt es sich um eine Inhaltsnorm, und zwar in Form einer sogenannten negativen Inhaltsnorm. Denn die tarifliche Regelung soll dem Verleiher gerade Grenzen bei der Ausübung seines Direktionsrechts setzen. Der Verleiher und Vertragsarbeitgeber hat es im Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Leiharbeitnehmer zu unterlassen, den Arbeitnehmer länger an Dritte zu überlassen als nach der tariflichen Regelung erlaubt ist.

Das LAG unterscheidet zwischen Tarifregelungen, die Abweichungen zu § 1 Abs. 1b Satz 1 2. Halbsatz AÜG treffen, und solchen, die Abweichungen von § 1 Abs. 1b Satz 1 1. Halbsatz treffen. Erstere sind laut LAG Betriebsnormen, während es sich bei letztgenannten um Inhaltsnormen handelt. Denn sie treffen Regelungen zum Inhalt des Pflichtenprogramms des verleihenden Arbeitgebers im Arbeitsverhältnis.

Das LAG Baden-Württemberg spielt in seiner Entscheidung unterschiedliche Konstellationen durch, da seine Tendenz, dass es sich um Inhaltsnormen handelt, umstritten ist (siehe LAG BW, Urteil vom 18.11.2020, Az.: 21 Sa 12/20). Im Ergebnis stellt das Gericht fest, dass Nr. 2.3 TV Leiz, in dem die anderweitige Höchstverleihdauer abweichend von der gesetzlichen Regelung festgelegt ist, nicht für alle drei Parteien – Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer – gelten könne: Denn eine solche Tarifregelung, die inhaltlich auch auf das Leiharbeitsverhältnis und die Überlassungsberechtigung des Verleihers einwirken würde, könne nur als Inhaltsnorm angesehen werden. Dann fehle es aber an der Mitgliedschaft in der tarifschließenden IG-Metall, weswegen die anderweitig geregelte Verleihdauer nicht für den Arbeitnehmer gilt. Auf die in Frage gestellte Verfassungsgemäßheit des § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG geht das LAG nicht näher ein, da dies im Ergebnis für den Kläger keinen Unterschied macht. 

Arbeitsvertrag Verleiher-Leiharbeitnehmer unwirksam

Aus diesen Überlegungen folgt, dass der Arbeitsvertrag zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Personaldienstleister gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG nach Ablauf des 30. September 2018 unwirksam wurde, da zu diesem Stichtag die 18-Monats-Frist, gerechnet ab dem 1. April 2017, abgelaufen war. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG dann ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher, also dem Einsatzbetrieb, als zustande gekommen.

Dass der Leiharbeitnehmer bereits seit 28. März 2014 beim Personaldienstleister tätig war, der ihn seit 31. März 2014 beim Entleiher einsetzte, spielt hier für die 18 Monate keine Rolle: Denn die Überlassungshöchstdauer ist gemäß der Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 2 AÜG aber erst ab dem 1. April 2017 zu rechnen. Der 18- Monatszeitraum endete deshalb mit dem 30. September 2018. Die tatsächliche Überlassung dauerte bis 31. Mai 2019 an, betrug also insgesamt 26 Monate (ab Stichtag 1. April).

Das müssen Betriebsrät*innen wissen

Die Entscheidung der 4. Kammer des LAG Baden-Württemberg wird mit hoher Wahrscheinlichkeit vom BAG überprüft. Denn sowohl diese als auch zwei Wochen ältere Entscheidung der 21. Kammer (Az.:21 Sa 12/20) haben die Revision zugelassen und kommen bei vergleichbaren Sachverhalten zu unterschiedlichen Ergebnissen – die 4. Kammer lehnt die Verlängerung der Höchstverleihdauer aufgrund tariflicher Regelung ab, während die 21. Kammer diese als anwendbar ansieht, weil im Verhältnis Leiarbeitnehmer-Personaldienstleister keine Inhaltsnorm vorliege und daher auch die Gewerkschaftszugehörigkeit keine Rolle spiele. Die Uneinigkeit der beiden Kammern des LAG Baden-Württemberg zeigt, wie umstritten diese Frage aus dem Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ist – und dass eine Klarstellung seitens des BAG wünschenswert ist.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

LAG Baden-Württemberg (02.12.2020)
Aktenzeichen 4 Sa 16/20
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -
Jürgen Ulber, u.a.
Basiskommentar zum AÜG
44,90 €
Mehr Infos
Betriebsratswissen online. Klicken, um ein Test-Abo zu bestellen.
Betriebsratswissen

Betriebsratswissen online. Klicken, um ein Test-Abo zu bestellen.

Jetzt gratis testen

Das könnte Sie auch interessieren

Inklusion Familie Rollstuhl Behinderung Gleichstellung Sonnenuntergang Gruppe
Rehabilitation - Aus den Fachzeitschriften

20 Jahre BEM

Dollarphotoclub_82076822
Tarifliche Ausschlussklausel - Rechtsprechung

Inflationsausgleichsprämie während der Altersteilzeit?