Betriebsratswahl

Wahlordnung soll umfassend geändert werden

08. September 2021 Wahlordnung, Betriebsratswahl
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Quelle: alibaba / Foto Dollar Club

Das Bundesarbeitsministerium hat umfassende Änderungen an der Wahlordnung für den 8.10.2021 angekündigt. Für den Wahlvorstand soll vieles einfacher werden. So sollen Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz möglich sein. Die Briefwahl wird erweitert. Wahlumschläge gibt es für Präsenzwahlen dann nicht mehr.

Update Oktober 2021: Hier gibt es die neue Wahlordnung und alle Infos dazu.

Wichtige Änderungen des Wahlrechts enthält bereits das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 18.6.2021. Eine Anpassung der Wahlordnung an dieses Gesetz ist zwingend notwendig. Der nun vom Bundesarbeitsministerium vorliegende Referentenentwurf zur Änderung der Wahlordnung geht allerdings deutlich über eine rein formale Anpassung hinaus. Mit einer Verabschiedung der Wahlordnung durch den Bundesrat ist am 8.10.2021 zu rechnen. Folgendes ist geplant:

Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz

Wahlvorstände sollen künftig – genau wie Betriebsräte – ihre Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz abhalten können. Präsenz bleibt die Regel. Die Nutzung der digitalen Option liegt allein im Ermessen des Wahlvorstands und muss per Beschluss festgelegt werden. Dieser kann Regelungen allgemeiner Art enthalten, wann Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz und wann in Präsenz abgehalten werden sollten.

Für folgende Arbeitsschritte oder Themen kommen nach dem Entwurf keine Video- oder Telefonkonferenzen in Betracht (sog. Negativliste) :

  • Prüfung eingereichter Vorschlagslisten
  • Nachprüfen von Vorschlagslisten, nachdem sie aufgrund einer Beanstandung des Wahlvorstands korrigiert wurden
  • die eigentliche Stimmauszählung
  • Bearbeitung der Briefwahlunterlagen
  • Durchführung eines Losverfahrens

Korrekturen an der Wählerliste länger möglich

Von entscheidender Bedeutung für die Wahl zum Betriebsrat ist die Wählerliste, die alle aktiven Wähler im Betrieb umfasst. Eine Berichtigung der Wählerliste ist selbst bei offensichtlicher Unrichtigkeit derzeit nur bis zum Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe zur Wahl des Betriebsrats möglich. Das soll nun geändert werden. Korrekturen an der Wählerliste sollen künftig noch bis zum Abschluss der Stimmabgabe am Tag der Wahl vorgenommen werden dürfen – also deutlich länger. Damit können zeitnah vor der Wahl in einen Betrieb eingestellte oder umgesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglicherweise auch an der Wahl teilnehmen, wenn sie noch am Tag der Wahl in die Wählerliste eingetragen werden.

Wegfall der Wahlumschläge bei Präsenzwahlen

Bei Betriebsratswahlen erfolgt die Präsenzwahl künftig - wie schon jetzt bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat - ohne Wahlumschläge. Dadurch kann der Zeitaufwand für den Wahlvorstand bei der Stimmmauszählung reduziert und im Sinne besserer Nachhaltigkeit die Umwelt- und Kostenbelastung reduziert werden. 

Unaufgefordertes Zusenden von Briefwahlunterlagen

Bislang konnten Briefwahlunterlagen nur auf Anforderung der Wähler versandt werden. Das soll sich ändern. Um möglichst vielen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Betriebsratswahl zu ermöglichen, soll der Wahlvorstand künftig Beschäftigten, die längere Zeit nicht im Betrieb anwesend sind, ohne gesondertes Verlangen die Wahlunterlagen zusenden, wenn ihm bekannt ist, dass die oder der Wahlberechtigte bis zum Wahltag voraussichtlich nicht anwesend sein wird.

Außerdem ist geplant, dass die Auswertung der Briefwahlunterlagen erst nach Abschluss der Stimmabgabe zu erfolgen hat. Dies beugt Rechtsunsicherheit vor und macht das Wahlverfahren weniger anfällig für Wahlanfechtungen.

Verlegung des Zeitpunkts für die Bearbeitung der schriftlich abgegebenen Stimmen

Die schriftlich abgegebenen Stimmen sollen künftig erst nach der Stimmabgabe zu Beginn der öffentlichen Sitzung, in der die Stimmenauszählung erfolgt, bearbeitet werden. Bislang legt der Wahlvorstand die aufgrund schriftlicher Stimmabgabe eingegangenen Stimmen unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe in die Wahlurne ein. Nach der Rechtsprechung (BAG 20.05.2020 - 7 ABR 42/18) hat der Wahlvorstand bei der Bestimmung des richtigen Zeitpunkts für die Bearbeitung der schriftlich abgegebenen Stimmen einen Beurteilungsspielraum, muss aber eine gerichtlich überprüfbare Prognose anstellen. Da diese Prognoseentscheidung mit Unsicherheiten behaftet ist, die zur Anfechtbarkeit der Wahl führen können, soll mit der Neuregelung die Rechtssicherheit erhöht und auf die betrieblichen Realitäten Rücksicht genommen werden.

Festlegung einer Uhrzeit durch den Wahlvorstand für fristgebundene Erklärungen

Die Frist für den Einspruch gegen die Wählerliste sowie die Fristen für die Einreichung von Vorschlagslisten und Erklärungen bei Mängeln eingereichter Vorschlagslisten enden grundsätzlich am letzten Tag der Frist um 24 Uhr. Nach der Rechtsprechung kann der Wahlvorstand die Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen und zur Einlegung von Einsprüchen gegen die Richtigkeit der Wählerliste am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzen, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt (BAG 16.01.2018 - 7 ABR 11/16).

Diese von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen, unter denen der Wahlvorstand bestimmen kann, bis wann ihm fristgebundene Erklärungen zugehen können, sollen in § 41 WO übernommen werden.

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