Hartz IV

Wann das Jobcenter Geld zurückfordern kann

15. Januar 2019
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Quelle: © bluedesign / Foto Dollar Club

Bei »sozialwidrigem Verhalten« kann das Jobcenter Hartz-IV-Leistungen wieder zurückverlangen. So nennt das Gesetz Fälle, in denen jemand seine Notlage selbst herbeigeführt hat - vorsätzlich oder grob fahrlässig. Aber nicht jede selbst verursachte Notlage rechtfertigt diese Sanktion - so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

Das Jobcenter kann Hartz-IV-Leistungen, also Geld- und Sachleistungen wieder zurückfordern, wenn ein Leistungsempfänger seine Hilfsbedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig und ohne wichtigen Grund selbst hergeführt hat (§ 34 Abs. 1 SGB II). Was im Einzelfall »sozialwidrig« ist, ist oft eine Bewertungsfrage. Drei beispielhafte Fälle hat nun das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen veröffentlicht:

1. Jobverlust wegen Diebstahls

Die Sozialwidrigkeit und die Rückzahlungspflicht bejaht hat das LSG im Falle eines Taxifahrers. Der 49 Jahre alte Arbeitnehmer fuhr während der Arbeitszeit mit seinem Taxi zu einem Biergagrten und entwendete dort mithilfe des Autos Mobiliar. Sein Arbeitgeber kündigte ihm fristlos. Das Jobcenter forderte von ihm später rund 7.800 Euro wegen sozialwidrigen Verhaltens zurück.

Mit Recht, befand das LSG und schloss sich der Ansicht des Jobcenters an: Der Mann habe seine berufliche Existenzgrundlage durch sein Verhalten unmittelbar gefährdet. Dadurch habe er seine Hilfsbedürfigkeit grob fahrlässig herbeigeführt. Wer mit einem Betriebsmittel während der Arbeitszeit eine Straftat begangen wird und dadurch den Arbeitsplatz verliert, verhalte sich sozialwidrig im Sinne von § 34 Abs. 2 SGB II.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2018 - L 13 AS 137/17

2. Verprassen einer Erbschaft

Sozialwidrig verhielt sich nach Ansicht des LSG Niedersachsen-Bremen auch ein Hartz-IV-Empfänger, der eine Erbschaft in sechstelliger Höhe in knapp zwei Jahren verschwendete und danach erneut die Grundsicherung beantragte. Der 51 Jahre alte Mann hatte von einem Onkel Immobilienvermögen von 120.000 Euro sowie Geld- und Wertpapiervermögen von 80.000 Euro geerbt. Den Betrag hatte er nach eigenen Angaben »ausgegeben und vertrunken« sowie rund 60.000 Euro verschenkt.  

Dieses Ausgabenverhalten fand das Gericht laut seiner Pressemitteilung »grob fahrlässig und in hohem Maße zu missbilligen.« Bei ganz normalen Ausgaben hätte er von diesem Vermögen mindestens sieben Jahre ohne staatliche Leistungen leben können. Dass der Kläger alkoholbedingt »die Kontrolle verloren« habe, glaubte das Gericht nach Anhörung seiner Ärzte nicht - immerhin habe der Kläger auch vernünftige Entscheidungen getroffen, alte Schulden bezahlt und eine Eigentumswohnung gekauft.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2018 - L 13 AS 111/17

3. Arbeitsaufgabe wegen Pflege der Mutter

Nicht sozialwidrig war nach Auffassung des Gerichts die Entscheidung einer  38 Jahre alten Arbeitnehmerin, eine Vollzeitstelle im Schichtdienst an einem Flughafen zu kündigen, um ihre schwerbehinderte und hilfsbedürftige Mutter (Pflegestufe II) pflegen zu können. Das Jobcenter hatte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als sozialwidriges Verhalten bewertet und zuletzt 7.100 Euro zurückgefordert. Diese Entscheidung schloss sich das LSG nicht an. Zwar sei auch Menschen mit pflegebedürftigen Angehörigen grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, wenn die Pflege von Angehörigen anderweitig sichergestellt werden könne.

Es sei aber der konkrete Einzelfall maßgeblich: Die Klägerin habe im Schichtsystem auf Abruf mit variablen Zeiten gearbeitet und ihre Einsatzzeiten erst vier Tage vor dem Einsatz mitgeteilt erhalten. Damit sei die dreimal täglich anfallende Pflege der Mutter nicht zu vereinbaren. Zudem sei auch das Selbstbestimmungsrecht der Mutter zu berücksichtigen, die einen Pflegedienst ablehnte und nur ihre Tochter akzeptieren wollte.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2018 - L 13 AS 162/17

© bund-verlag.de (ck)

 

Quelle

LSG Niedersachsen-Bremen (12.12.2018)
Aktenzeichen L 13 AS 162/17, L 13 AS 111/17, L 13 AS 137/17
LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 14.1.2019
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