Kündigungsschutz für Eltern kann schon in der Elternzeit enden

Wer in Elternzeit ist, genießt Kündigungsschutz (§ 18 Abs. 1 Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz – BEEG). Der Schutz greift nur, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternzeit tatsächlich bestehen.
Das war der Fall
Eine Arbeitnehmerin, die gerade Zwillinge bekommen hat, befand sich Anfang 2020 in Elternzeit. Da sie nicht in der Lage war, die Kinder zu betreuen, übernimmt ihr Mann kurzer Zeit die Betreuung und zieht mit den Kindern aus dem gemeinsamen Haus aus.
Der Arbeitgeber findet auf dem Facebook-Account der Arbeitnehmerin zahlreiche beleidigende und diffamierende Posts über Vorgesetzte und Kollegen der Beschäftigten. Daher kündigt er fristlos, hilfsweise fristgemäß.
Das sagt das Gericht
Die Richter beurteilen die fristlose Kündigung als zulässig.
Für die junge Mutter bestand kein Kündigungsverbot mehr. Denn sie befand sich zum Kündigungszeitpunkt faktisch nicht mehr in Elternzeit, da kein gemeinsamer Haushalt mit den Kindern mehr bestand. Damit war ihr Anspruch auf Elternzeit (§ 15 Abs. 1 BEEG) nachträglich entfallen. Der Anspruch setzt die Betreuung der Kinder voraus.
Einer Zustimmung des Arbeitgebers zur Beendigung der Elternzeit hätte es nach Meinung des LAG hier nicht bedurft. Denn es lag kein Fall des § 16 Absatz 3 Satz 1 BEEG vor. Dieser kommt hier nicht zur Anwendung. Er setzt eine Dispositionsmöglichkeit der Beschäftigten über die Elternzeit voraus. Diese ist beim Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für Elternzeit nicht gegeben ist. Mit anderen Worten: Es lag hier gar kein Sachverhalt vor, der einer Zustimmung des Arbeitgebers bedurft
hätte.
Das LAG sieht in den beleidigenden und massiv diffamierenden Facebook-Accounts zudem einen Grund für eine fristlose Kündigung.
Das muss der Betriebs- oder Personalrat beachten
Für Arbeitnehmerinnen gilt während des Mutterschutzes und der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz. Damit soll dafür gesorgt werden, dass die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Betroffenen erhalten bleibt. Ein Anspruch auf Elternzeit hat aber nur, wer die Betreuung für die Kinder tatsächlich innehat. Sonst nicht – und dann endet auch der Kündigungsschutz.
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Quelle
Aktenzeichen 12 Sa 23/21