Wann der Wahlvorstand zu bestellen ist
Wann der Wahlvorstand spätestens zu bestellen ist, das regelt das Gesetz eindeutig. Beim normalen Wahlverfahren muss er spätestens 10 Wochen und beim vereinfachten Verfahren spätestens vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats bestellt sein.
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Aber geht es auch früher?
Eine frühere Bestellung des Wahlvorstands ist aber möglich. Das BAG hat vor langer Zeit bereits entschieden, dass in einer frühen Bestellung kein Rechtsmissbrauch liegen kann, solange nicht der Zeitpunkt der Bestellung sachlich gänzlich unangemessen ist (BAG 19.4.2012 – 2 AZR 299/11).
Da der frühestmögliche Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorstands gesetzlich nicht festgelegt ist, kann ein Betriebsrat letztlich selbst entscheiden, wann er den Wahlvorstand bestellt. Der Betriebsrat hat bei dieser Frage einen Beurteilungsspielraum. In der Regel dürfte die Bestellung des Wahlvorstands sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats nicht zu früh sein.
Eine frühe Bestellung ist unbedingt empfehlenswert, muss der Wahlvorstand doch jede Menge vorbereiten und sich auch noch das Wissen aneignen. Details dazu finden Sie hier.
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