Betriebsratswahl

Wann spricht man von Behinderung der Betriebsratswahl?

22. September 2021 Betriebsratswahl
Betriebsratswahl
Quelle: Reinhard Alff

Betriebsratswahlen müssen ungestört ablaufen. Wahlmanipulationen sind verboten. Der Arbeitgeber muss sich aus dem Wahl-Prozedere raushalten. Er muss neutral sein. Heißt das, dass er keine Meinung über bestimmte Kandidaten äußern darf? Was der Arbeitgeber darf und was nicht, ist äußerst umstritten.

Immer wieder versuchen Arbeitgeber oder andere Personen, den Ablauf von Betriebsratswahlen massiv zu behindern. Vielfältige Störungen sind denkbar. Kandidaten für die Wahl werden eingeschüchtert oder diskreditiert. Oder der Arbeitgeber verspricht finanzielle Vorteile oder Beförderungen, wenn sich bestimmte – ihm gefällige – Kandidaten aufstellen lassen.

Beispiele für Wahlbehinderungen sind:

  • Der Arbeitgeber weigert sich, Wahlräume oder Unterlagen für die Wählerliste zur Verfügung zu stellen.
  • Der Arbeitgeber bietet bestimmten (ihm gefälligen) Beschäftigten Geld oder Beförderung für ihre Kandidatur an.
  • Arbeitgeber behauptet in Schreiben, eine bestimmte Gewerkschaftsliste könne dem Betrieb schaden. 
  • Der Arbeitgeber schließt den Wahlvorstand aus dem Betrieb aus.
  • Der Arbeitgeber verbietet dem Wahlvorstand die Nutzung der EDV für Wahlausschreiben und Wahlunterlagen.
  • Der Arbeitgeber ordnet für den Tag der Wahl Dienstreisen für bestimmte Beschäftigte an.
  • Der Wahlvorstand schließt bestimmte Beschäftigte von der Wahl aus oder ignoriert bestimmte Wahlvorschläge.
  • Der Wahlvorstand händigt bestimmte Wahlunterlagen nicht aus.
  • Beschäftigte drohen Mobbing an, um Kolleginnen und Kollegen von ihrer Kandidatur abzuhalten.

Darf der Arbeitgeber seine Meinung sagen?

Eigentlich soll sich der Arbeitgeber komplett aus dem gesamten Wahl-Prozedere heraushalten. So wurde § 20 BetrVG lange Zeit richtigerweise ausgelegt. Es war vom strikten Neutralitätsgebot des Arbeitgebers die Rede. Sobald er Wahlbeeinflussung wie auch immer betreibt, verletzt er den § 20 BetrVG. Die Wahl wird anfechtbar.

Doch hat das BAG diese Vorschrift nun enger ausgelegt (BAG 25.10.2017 - 7 ABR 10/16). Nicht mehr jede Einflussnahme soll verboten sein. Es sei keine unzulässige und damit anfechtbare Wahlbeeinflussung, wenn der Arbeitgeber nur seine Sympathie mit bestimmten Listen oder Kandidaten bekunde. Diese enge Auslegung verkennt nach Meinung vieler vor allem die Sonderstellung des Arbeitgebers und welchen Einfluss seine Meinungsäußerungen in der Belegschaft haben können.

Hinweise zum Weiterlesen:

AuR 4/2019, Seite 184 mit Anmerkung von Verena Dohna-zu-Jaeger. Hier gibt es mehr Infos zur Zeitschrift »AuR«.

DKW-BetrVG: Homburg, § 20 Rn. 4: Hier gibt es mehr Infos zum Kommentar.

 

© bund-verlag.de (fro)

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