Experteninterview

Warum Beschlussfassungen per Video die Ausnahme sein sollten

30. April 2020
Videokonferenz
Quelle: pixabay

Der Gesetzgeber hat für die derzeitige Ausnahmesituation durch die Corona-Pandemie das BetrVG geändert. Mit Inkrafttreten des neuen § 129 BetrVG, der für alle Beschlussfassungen ab 1.3. gilt, können Betriebsräte per Video- oder Telefonkonferenz ihre Sitzungen abhalten und auch Beschlüsse fassen. Betriebsversammlungen sollen ebenfalls virtuell möglich sein. Wir haben Kerstin Jerchel, Bereichsleiterin Mitbestimmung in der ver.di Bundesverwaltung, zu den Gesetzesänderungen und den Folgen für die Praxis befragt.

1. Warum sind bisher Betriebsratssitzungen und – beschlüsse nicht per Telefon- oder Videokonferenz möglich?

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht in den §§ 30, 33 BetrVG nur die Möglichkeit vor, in einer gemeinsamen Sitzung vor Ort, d.h. Präsenzsitzung zu diskutieren und Beschlüsse zu fassen. Das folgt aus dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit von Sitzungen des Betriebsrates, der gleichzeitig auch auf Beschlussfassungen anzuwenden ist. Denn der Betriebsrat fasst Beschlüsse nach § 33 Abs. 1 BetrVG immer mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zudem ist die Teilnahme mindestens der Hälfte der Mitglieder zu Beschlussfassungen nach § 33 Abs. 2 BetrVG notwendige Voraussetzung. Das Gesetz kennt bisher keine Videoteilnahme oder Teilnahme via Telefon.

2. Sind Sie mit der Gesetzesänderung für die Ausnahmesituation im Prinzip einverstanden oder hätte es Alternativen gegeben, um die Handlungsfähigkeit der Betriebsräte zu erhalten?

Das Bedürfnis für eine kurzfristige Lösung für Sitzungen und Beschlüsse von Betriebsräten, deren Betriebe wegen der Pandemie geschlossen wurden, ist in der Tat nicht von der Hand zu weisen. Die jetzige Gesetzesänderung hat aber nicht im Blick, dass nicht flächendeckend  alle Betriebe geschlossen sind. Gerade bei  den systemrelevanten Berufen und Betrieben, wie im Gesundheitssektor oder dem Lebensmittel-Einzelhandel wird seit Ausbruch der Pandemie  kontinuierlich weitergearbeitet. Dort ist es nicht unbedingt notwendig, nach Lösungen für alternative Sitzungsformen zu suchen. Es fehlt im Gesetz auch der Hinweis dazu, dass Präsenzsitzung und Beschlussfassung des Betriebsrats die Regel sind und die virtuellen Varianten in Form einer Telefon- oder Videokonferenz die Ausnahme bleiben.

Denn virtuelle Sitzungen können die direkte Diskussion mit meinem Gegenüber, bei dem die Mimik und Gestik auch von Personen, die gerade nicht sprechen, wahrnehmbar sind, nicht ersetzen. Zwischenrufe oder auch Pausengespräche finden nicht mehr statt, obwohl genau die aber häufig zu guten Lösungen beitragen können. Hinzu kommt, dass die Teilnahme an einer Telefon- oder Videokonferenz ein sehr hohes Maß an Disziplin abverlangt, die mitunter dazu führen kann, dass der eine oder andere lieber auf einen Kommentar verzichtet, der aber wichtig sein könnte. Austausch und die Diskussion über betriebliche Themen sind das Kernelement der Betriebsratsarbeit und der Mitbestimmung und müssen in einem geschützten gemeinsamen Raum stattfinden. Ich denke viele Kolleginnen und Kollegen erfahren momentan, wenn sie von zu Hause aus arbeiten, am eigenen Leibe, welche Schwierigkeiten bei der Verständigung per Video- und Telefonkonferenzen auftreten. Insgesamt hätten in der Neuregelung die virtuelle Betriebsratssitzung und Beschlussfassung mehr als letzte Mittel der Wahl herausgestellt werden müssen.

3. Was fehlt Ihrer Meinung nach an dem Gesetz, wie es nun verabschiedet wurde?

Es fehlt der Hinweis, dass Sitzungen des Betriebsrats in Form einer Telefon- oder Videokonferenz nur das letzte Mittel zur Durchführung einer Sitzung sind, quasi die Ultima-ratio.  Darüber hinaus fehlen Regelungen zu Wahlen und Sitzungen von Wahlvorständen (Anm. der Red.: siehe dazu unter 4.). So ist bisher unklar, wie etwa Sitzungen von Wahlvorständen gestaltet werden können. Außerdem hätte ich mir gewünscht, dass die Befristung zum Ende des Jahres 2020 als maximaler Zeitraum gewählt worden wäre, so dass auch bereits früher zum normalen Verfahren zurückgekehrt werden kann. Dafür hätte es nur der Formulierung „bis spätestens 31.12.2020“ bedurft.

4. Was ist eigentlich mit möglichen Wahlen, die in die Pandemie-Zeit fallen? In diesem Jahr finden JAV-Wahlen statt. Gibt das Gesetz dafür etwas her?

Nein, hierzu sieht die Gesetzesänderung in § 129 BetrVG-NEU nichts vor. Sowohl für die in diesem Jahr stattfindenden JAV Wahlen als auch für außerhalb des regelmäßigen Turnus stattfindende Wahlen oder auch erstmalige Betriebsratswahlen ist auf das bestehende Recht zurückzugreifen. Dies birgt Gefahren für die Rechtsanwender, denn bereits bei der Anbahnung von Betriebsratswahlen sind Präsenzversammlungen notwendig. Ebenso sind die Sitzungen der Wahlvorstände als Präsenzsitzungen durchzuführen. Man wird abwarten müssen, wie die betroffenen Gremien damit umgehen und welche Lösungen gefunden werden. Fehler bei  Wahlen in den Zeiten der Pandemie sind hier vorprogrammiert. Für bereits bestehende Gremien hätte auch über eine Verlängerung der Amtszeit nachgedacht werden können. Vermutlich werden sich in der weiteren Zukunft die Arbeitsgerichte mit möglichen Fehlern bei Wahlen während der Pandemie vermehrt auseinandersetzen müssen.

5. Eine wichtige Rolle spielt beim Einsatz digitaler Geräte immer der Datenschutz? Wer ist nach dem neuen Gesetz „verantwortlich“ für das Einhalten des Datenschutzrechts bei Videokonferenzen? Der Arbeitgeber oder der Betriebsrat? Ist das Gesetz klar genug?

Leider spielt das Thema Datenschutz kein große Rolle bei der Neufassung des § 129 BetrVG. In der Realität sind viele Beschäftigte - gerade in den systemrelevanten Berufen - mit privaten Endgeräten ausgestattet. Auf diesen laufen in der Regel die üblichen Programme wie Facebook, Twitter, Whatsapp etc. Über die Datensicherheit dieser Programme brauchen wir an dieser Stelle nicht weiter zu sprechen, da die bestehenden Lücken hinlänglich bekannt sind. „Verantwortlicher“ im Sinne des Datenschutzes ist der Arbeitgeber. Dies ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung als gefestigt anzunehmen. Leider ist das Gesetz an dieser Stelle nicht klar genug formuliert. Hier hätte der Gesetzgeber auch den Arbeitgeber in die Pflicht nehmen müssen, damit er den Mitgliedern des Betriebsrats die entsprechende sichere Technik zur Verfügung stellen muss. Auch enthält die Sondervorschrift Unklarheiten, wie etwa die Formulierung, dass Beschlüsse in Video- oder Telefonkonferenzen nur ermöglicht werden, „wenn sichergestellt ist, das Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können“. Für Betriebsräte stellt sich somit die konkrete Frage, wie sie dies denn genau sicherstellen können. Es ergeben sich damit leider durch die Neuregelung viele offenen Fragen zum Datenschutz.

6. Haben Sie eine Meinung zum Einsatz bestimmter Software bei Videokonferenzen? (Zoom, Webex…?)

Alle bisher existierenden Programme, die Videotechnik anbieten, sind aus Datenschutzgesichtspunkten nicht als sicher anzusehen. Denn sowohl Zoom als auch Webex haben ihre Firmensitze in den Vereinigten Staaten. Sie unterliegen damit nicht den Datenschutzstandards in Europa und den strengeren Regularien der geltenden Datenschutzgrundverordnung. Zoom geriet zuletzt dadurch in die Schlagzeilen, weil Google Deutschland seinen Beschäftigten dessen Nutzung untersagte und aktuell eine größere Datenpanne publik wurde. Es ist ärgerlich, dass die Gesetzesbegründung zu § 129 BetrVG NEU gerade Webex als mögliches Programm erwähnt.

7. Wie sieht es mit Betriebsversammlungen aus? Die sind im Gesetz auch genannt. Ist es sinnvoll, diese auch virtuell durchzuführen?

Nein, dies halte ich nicht für eine sinnvolle Lösung. Zur Notwendigkeit der direkten Kommunikation habe ich ja bereits oben zur Frage der Präsenzsitzungen des Betriebsrat etwas gesagt (Anm. der Red.: oben unter 2.). Das gilt in gleicher Weise für Betriebsversammlungen sogar noch verschärft, da viel mehr Personen als bei einer Sitzung des Betriebsrats, teilnehmen sollen. Betriebsversammlungen sind immer nichtöffentlich. Mit Hilfe von technischen Lösungen kann aber gerade nicht ausgeschlossen werden, dass nur Beschäftigte des Betriebs an der Versammlung teilnehmen und nicht solche, die dazu kein Recht haben.

Hier erscheint es mir viel sinnvoller, Teilversammlungen mit weniger Personen durchzuführen, um die Abstandsregelungen einhalten zu können. Dies ergibt sich aus  § 42. Eine Teilversammlung ist möglich, wenn wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht möglich ist. Diese Regelung ist in Zeiten, in denen die Beschäftigten nach den Empfehlungen des RKI oder auch des BMAS in unterschiedlichen Schichten und nur mit Mindestabstand von 1,5 Metern arbeiten sollen, anwendbar. Wirft man einen branchenspezifischen Blick auf die Frage, so ergibt sich Folgendes: In vielen Branchen von ver.di wird faktisch eine virtuelle Versammlung gar nicht möglich sein. Nicht alle Beschäftigten haben am Arbeitsplatz einen PC oder einen Zugang zu technisch sicheren Endgeräten, um an virtuellen Betriebsversammlungen teilzunehmen. Die Betriebsversammlung ist die wichtigste Form, um den Austausch und den Dialog zwischen Betriebsrat und Beschäftigten zu gewährleisten. Gerade deshalb müssen alle Beschäftigten die Möglichkeit zur Teilnahme haben.  Gerade der freie Austausch und die Aussprache setzen voraus, dass die Versammlung  - nicht zuletzt aus Gründen des Persönlichkeitsrechts der Beschäftigten-  in geschütztem und sicheren Raum stattfindet.

8. Wäre es besser gewesen, diese Gesetzesänderung in das Infektionsschutzgesetz und nicht in das BetrVG aufzunehmen?

Die Möglichkeit im Infektionsschutzgesetz eine Ermächtigungsgrundlage zu schaffen, wäre möglich gewesen. Eine weitere Möglichkeit zur Änderung hätte im Erlass einer Rechtsverordnung bestanden. Der Gesetzgeber hat sich für einen anderen Weg entschieden. Damit müssen wir nun umgehen und ich bin optimistisch, dass unsere Gremien dies auch in verantwortungsvoller Weise tun werden.

9. Wenn Sie den Betriebsräten drei Tipps mit auf den Weg geben, wie sie mit der neuen Gesetzeslage umgehen sollten, welche wären das?

Erster Tipp:

Erstens sollte der Betriebsratsvorsitzende sorgfältig prüfen, ob eine Sitzung und Beschlussfassung auch wie bisher möglich sein kann. Auch nach der neuen Gesetzeslage lädt der Vorsitzende des Betriebsrats zu einer Sitzung ein. Der Vorsitzende sollte sich fragen, ob gute Gründe vorliegen, von der Einladung zu einer Präsenzsitzung abzuweichen. Aus unserer Sicht ist dies nur möglich, wenn behördlich angeordnet ist, dass aufgrund der Pandemie keine Versammlungen in geschlossenen Räumen stattfinden dürfen. In den uns bekannten Regelungen sind aber gerade Sitzungen von Mitbestimmungsorganen ausgenommen.

Vor allem bei kleinen Gremien wird also eine Beschlussfassung in Präsenz regelmäßig noch der Fall sein, zumal es vermutlich immer weitere gesetzliche Lockerungen der Ausgangsverbote und Versammlungsverbote geben wird. Eine Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse, um die Anzahl der Betriebsratsmitglieder zu reduzieren, ist keine adäquate Lösung. 

Zweiter Tipp:

Es besteht auch die Möglichkeit, Sitzungen mit Beschlussfassungen außerhalb des Betriebs stattfinden zu lassen, wenn die zur Verfügung stehenden Sitzungsräume aufgrund der Größe keinen Mindestabstand der Teilnehmenden ermöglichen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, entsprechende Räume, ggf. auch außerhalb der Betriebsstätte zur Verfügung zu stellen. Dazu muss der Betriebsratsvorsitzende den Arbeitgeber auffordern. Die Gremien sind sicherlich gut beraten, sich gründlich und sorgfältig mit der Thematik auseinanderzusetzen, um größtmögliche Sicherheit für ihre Arbeit zu erlangen. Ratsam ist deshalb auch, sich mit der Arbeitgeberseite über Regelungsabreden zur Wirksamkeit der Beschlüsse zu verständigen.

Dritter und letzter Tipp:

Falls der Betriebsratsvorsitzende eine virtuelle Sitzung und Beschlussfassung veranlasst, sollte diese gut vorbereitet sein. Hierzu bietet es sich an, eine befristete Geschäftsordnung, eigens für diese Form der virtuellen Sitzungen zu formulieren, um Datenschutz, den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit und die Wirksamkeit der Beschlussfassung zu garantieren.

ver.di Betriebsräte können sich an den/die Gewerkschaftssekretär*in im Bezirk wenden, um eine auf ihren Betrieb zugeschnittene Geschäftsordnung gemeinsam zu erarbeiten.

Die Fragen stellte Bettina Frowein.

Unsere Interviewpartnerin

 

 

 

 

 

Kerstin Jerchel

Bereichsleiterin Mitbestimmung in der ver.di Bundesverwaltung.

Lesetipp:

Mehr zur Betriebsratssitzung per Videokonferenz lesen Sie in der Mai-Ausgabe von »Computer und Arbeit« (CuA), die in Kürze erscheint. Der Datenschutz- und Arbeitsrechtsexperte Prof. Dr. Peter Wedde erläutert, worauf Betriebsräte jetzt achten müssen. Hier erfahren Sie mehr über die CuA und können ein Testabo abschließen!

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