Betriebsratsamt

Warum ein privater Dienstwagen für Betriebsräte die Ausnahme ist

24. Juli 2020
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Quelle: © Matthias Buehner / Foto Dollar Club

Ein Betriebsratsmitglied hat keinen Anspruch auf einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, wenn ihm dieser ohne sein Betriebsratsamt nicht zugestanden hätte. Das besagt das Begünstigungsverbot. Im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit allerdings darf er den Dienstwagen nutzen - so das LAG Berlin-Brandenburg.

Fragen der Begünstigung und Bevorzugung von Betriebsräten sind in den letzten Jahren Gegenstand intensiver Erörterung gewesen. Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG), das nicht vergütet wird. Besondere Begünstigungen, aber auch Benachteiligungen von Betriebsratsmitgliedern sind ausdrücklich verboten (§ 78 Satz 2 BetrVG). 

Das war der Fall

Der Kläger ist seit 1992 als Kfz-Mechaniker bei einer großen Kfz-Firma in Berlin beschäftigt und langjähriges Betriebsratsmitglied. In seiner Zeit als freigestellter Betriebsratsvorsitzender erhielt er einen Dienstwagen zugeordnet, den er auch privat nutzen durfte. Er hatte diese Nutzung als geldwerten Vorteil mit etwa 400 Euro monatlich versteuert.

Seit er nicht mehr Vorsitzender, sondern nur einfaches freigestelltes Mitglied des Betriebsrats ist, steht ihm laut der Dienstwagenrichtlinie seines Arbeitgebers nur noch »funktionsbezogen« ein Dienstwagen zu, den er nicht privat nutzen darf. Dagegen wandte er sich an das Arbeitsgericht. In seiner Stellung als Kfz-Mechaniker des Unternehmens hätte er keinen Anspruch auf einen Dienstwagen gehabt.

In erster Instanz hatte ihm das Arbeitsgericht Berlin die gewünschte private Nutzung zugesprochen und sich dabei auf den Überlassungsvertrag mit dem Arbeitgeber gestützt (ArbG Berlin 30.4.2019 - 8 Ca 10030/18).

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) entschied anders und versagte dem Betriebsratsmitglied den Anspruch auf Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung. Er hätte von Anbeginn an keinen Anspruch auf private Nutzung eines Dienstwagens gehabt.

Verbot der Begünstigung von Betriebsräten

Mitglieder des Betriebsrats dürfen wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden (§ 78 Abs. 2 BetrVG). Die Regelung soll die Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder gewährleisten. Eine Begünstigung ist jede Besserstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht auf sachlichen Gründen, sondern auf der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied beruht.

Das heißt konkret: Jegliche Vergütungsbestandteile sind untersagt, die das Betriebsratsmitglied nicht erhalten hätte, wenn es keine Betriebsratstätigkeit erbracht, sondern gearbeitet hätte. Auch freigestellte Betriebsratsmitglieder erhalten strikt das Arbeitsentgelt, das sie gemäß § 611 BGB ohne Freistellung erhalten hätten. Da der Betriebsrat aber als Kfz-Mechaniker niemals einen Dienstwagen erhalten hätte, hat er nun auch keinen Anspruch darauf.

Dienstwagen kann Sachmittel sein

Das LAG weist ausdrücklich darauf hin, dass die Notwendigkeit von Reisetätigkeiten des Betriebsrats den Arbeitgeber verpflichten kann, dem Betriebsrat zur effektiven Wahrnehmung des Betriebsratsamtes gemäß § 40 BetrVG als Sachmittel auch ein Dienstfahrzeug zu überlassen. Dabei handelt es sich indes um einen Anspruch des Betriebsrats als Gremium auf Bereitstellung erforderlicher Sachmittel nach § 40 BetrVG, der hier nicht Streitgegenstand ist und daher auch nicht in seinem Umfang zu prüfen war.

Das muss der Betriebsrat wissen

Betriebsräte müssen oft viel reisen. Gerade in Großbetrieben mit vielen Niederlassungen. Dazu haben sie oft schon nach § 40 BetrVG einen Anspruch auf einen Dienstwagen, weil sie sonst ihr Amt nicht ausüben können. Aber dieser Anspruch steht dem Gremium zu. Er bedeutet nicht, dass der Dienstwagen auch privat genutzt werden kann. Denn es handelt sich bei der Überlassung um einen Sachbezug.

Einen Anspruch auf dauerhafte Überlassung eines auch privaten Dienstwagens hat ein Betriebsratsmitglied indes nur, wenn ihm dieser aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit im Unternehmen auch zusteht. Das besagt das Lohnausfallprinzip.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (11.02.2020)
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