Betriebsratswahl

Was bei Wahlvorschlägen zu beachten ist

Dollarphotoclub_104278014
Quelle: StockPhotoPro_Dollarphotoclub

Vorschläge für die Kandidatinnen und Kandidaten des neuen Betriebsrats kommen aus der Belegschaft. Es ist nicht Sache des Wahlvorstands, Leute zu benennen, die sich für den Betriebsrat eignen. Der Wahlvorstand muss allerdings die Vorschläge prüfen, ob sie rechtlich in Ordnung sind.

Die Vorschläge für Kandidatinnen und Kandidaten müssen beim Wahlvorstand eingereicht werden. Der muss sie innerhalb von zwei Tagen (§ 7 WO) prüfen und Hinweise geben, falls noch etwas zu korrigieren ist. Denn auch bei den Wahlvorschlägen kann man viel falsch machen.

Hier die wichtigsten Punkte:

1. Gibt es Fristen für die Wahlvorschläge?

Ja. Wer die verpasst, dessen Wahlvorschlag ist ungültig. Im normalen Wahlverfahren müssen die Kandidatenvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand vorliegen. Im vereinfachten Wahlverfahren reicht es, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Tag der Betriebsratswahl eingereicht werden.

Hat der Wahlvorstand für die Wahlvorschläge im Wahlausschreiben eine bestimme Frist mit Uhrzeit angegeben, müssen die Wahlvorschläge exakt bis zu diesem Termin (also z.B. 17.00 Uhr) eingegangen sein. Das Fristende am letzten Tag darf nicht vor dem Zeitpunkt liegen, an dem die Arbeitszeit für die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten endet (§ 41 Abs. 2 WO).

Mehr dazu findet Ihr bei Berg/Heilmann, »Betriebsratswahl 2022«, Rn. 223.

2. Kann der Wahlvorschlag digital eingereicht werden?

Nein. Der Wahlvorschlag wird als Dokument (mit Unterschrift des Kandidaten und der Stützunterschriften) in der Regel beim Wahlvorstand in dessen Büro abgegeben. Ebenso kann er mit der Post gesandt oder durch einen Boten überbracht werden. Eine Einreichung per E-Mail, Messenger-Dienst wie WhatsApp oder Fax sieht die Wahlordnung nicht vor. Der Wahlvorstand könnte in dem Fall nicht die Echtheit der Unterschriften prüfen.

Ausgeschlossen ist zur Fristwahrung auch, den Wahlvorschlag eingescannt an den Wahlvorstand zu mailen und das Original später nachzureichen. Ein Wahlvorschlag ist dem Wahlvorstand auch dann zugegangen, wenn er – soweit vorhanden – rechtzeitig in den Briefkasten oder in das Postfach des Wahlvorstands gelangt ist.

Mehr dazu findet Ihr bei Berg/Heilmann, »Betriebsratswahl 2022«, Rn. 224.

3. Wie müssen die Wahlvorschläge bzw. die Vorschlagsliste aussehen?

Wer für den Betriebsrat kandidieren möchte, kann entweder alleine als Einzelkandidat antreten oder sich mit Gleichgesinnten zu einer Liste zusammenschließen. Ob also nur ein einziger Name oder mehrere Namen auf dem Zettel stehen, ist egal: Solange ein einheitliches Dokument eingereicht wird, liegt auch nur ein einheitlicher Wahlvorschlag vor. 

Folgende Pflichtangaben müssen enthalten sein:

  • Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung
  • Handschriftlich unterzeichnete Zustimmung der Kandidaten zu ihrer Kandidatur
  • die Reihenfolge, in der die Kandidaten in der Liste die Wahl antreten 
  • ausreichend Stützunterschriften (siehe unten)
  • Name des Listenvertreters; fehlt diese Angabe, so gilt automatisch der erste Unterstützer als Listenvertreter (§ 6 Abs. 4 WO).
  • den Namen der Liste (Kennwort) 

Besteht ein Dokument aus mehreren Blättern, sollten diese zusammen getackert werden. Das spielt deswegen eine Rolle, weil gewisse Formanforderungen (z. B. die Stützunterschriften, siehe unten) nur pro Wahlvorschlag gefordert sind und nicht pro Kandidat.

4. Wie viele Kandidatinnen und Kandidaten sollten aufgestellt werden?

Es sollten – damit gegebenenfalls Ersatzmitglieder vorhanden sind – mindestens doppelt so viele Kandidaten und Kandidatinnen aufgestellt werden, wie bei der Wahl Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Für die Vorschlagsliste heißt das: Es sollten auf diese Liste eben doppelt so viele wie die Mitgliederzahl des Gremiums ist (§ 6 Abs. 2 WO). Sind es weniger, wird der Wahlvorschlag dadurch nicht ungültig. Die Vorschrift ist eine Ordnungsvorschrift, deren Nichtbeachtung keine Konsequenzen hat.

5. Was hat es mit den Stützunterschriften auf sich?

Eine besonders wichtige Formanforderung an Wahlvorschläge für die Betriebsratswahl sind die sogenannten »Stützunterschriften«. Zweck derselben ist es sicherzustellen, dass nur diejenigen Vorschläge zur Betriebsratswahl zugelassen werden, die durch eine gewisse Anzahl von Anhängern auch eine echte Chance auf Erfolg vorweisen können. Also muss jeder, der einen Vorschlag einreichen möchte, zuvor bei den Kollegen zum Unterschriften-Sammeln gehen und Stützunterschriften einholen.

Wichtig ist: Jeder Beschäftigte kann nur einen einzigen Kandidaten bzw. eine Vorschlagsliste unterstützen. Kandidaten dürfen sich übrigens auch selbst mit ihrer eigenen Unterschrift unterstützen.

So viele Stützunterschriften sind nötig (nach § 14 Abs. 4 BetrVG):

  • In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern: keine Stützunterschriften
  • In Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern: mindestens zwei Stützunterschriften
  • In Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern: mindestens 1/20 (also 5 %) der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs 
  • In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.

Der Wahlvorstand muss immer berechnen, wieviele Stützunterschriften im Betrieb konkret nötig sind und dies im Wahlausschreiben bekannt geben.

6. Müssen Kandidatenvorschläge und Stützunterschriften auf einem Dokument verknüpft sein?

Besser ist es. Denn: Ein Wahlvorschlag besteht aus dem Teil, der die Kandidatenvorschläge enthält (Bewerberteil) und dem Teil, der die Unterzeichner des Wahlvorschlags namentlich anführt (Stützunterzeichner). Bewerber- und Unterzeichnerteil des Wahlvorschlags müssen von Beginn an eine einheitliche Urkunde bilden. Vor allem in Groß- oder Filialbetrieben müssen Stützunterschriften für Wahlvorschläge auf mehreren Exemplaren gesammelt werden. Befinden sich Bewerberliste und Stützunterschriften auf mehreren Blättern, muss in jedem Fall eindeutig erkennbar sein, dass sie eine einheitliche Urkunde bilden. Dies kann durch die Wiedergabe eines Kennworts auf allen Blättern erreicht werden.

Um hier allen Zweifelsfragen aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich, Bewerberteil und Stützunterschriften fest miteinander zu verbinden, z. B. durch Heftklammern. Zulässig ist es auch, auf mehreren Ausfertigungen des Wahlvorschlags Stützunterschriften zu sammeln. Wird ein Wahlvorschlag mit Stützunterschriften eingereicht, auf dem sich die Unterschriften auf Blättern befinden, auf denen kein Hinweis auf den Wahlvorschlag (Kennwort, Listenführer, Wahlbewerber) enthalten ist, muss der Wahlvorstand den Listenvertreter unverzüglich auf diesen Mangel hinweisen.

Mehr dazu findet Ihr bei Berg/Heilmann, »Betriebsratswahl 2022«, Rn. 226.

7. Was ist, wenn die Wahlvorschläge fehlerhaft sind?

Das kommt drauf an. Es gibt viele Fehler, die – beispielsweise auf Hinweis durch den Wahlvorstand – noch korrigiert oder geheilt werden können. Fehlt beispielsweise die schriftliche Zustimmung der Kandidaten oder Kandidatinnen, dann kann das noch korrigiert werden, in dem diese Unterschriften im nachhinein noch eingeholt werden.

Einige Fehler führen aber sofort zur Ungültigkeit der Vorschlagsliste bzw. des Wahlvorschlags. Sie können nicht im nachhinein geheilt werden. Das ist nach § 8 Abs. 1 WO der Fall, wenn die Vorschlagslisten

  • nicht fristgerecht eingereicht wurden,
  • die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufführen,
  • bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Stützunterschriften aufweisen, mit denen der Wahlvorschlag gestützt werden muss.

Leidet eine Vorschlagsliste an einem der aufgeführten Mängel, ist sie ungültig. Diese Mängel können auch nicht geheilt werden, sodass gegebenenfalls eine neue Liste ohne Mängel eingereicht werden muss, um die Wahlbewerber doch noch als Mitglieder des Betriebsrats vorschlagen zu können.

Die in § 8 Abs. 1 WO genannten Gründe, die zur Ungültigkeit eines Wahlvorschlags führen können, sind nicht abschließend. Ein Wahlvorschlag kann beispielsweise auch ungültig sein, wenn er Kandidaten oder Kandidatinnen enthält, die nicht wählbar sind.

 Mehr dazu findet Ihr bei Berg/Heilmann, »Betriebsratswahl 2022«, Rn. 247.         

Tipp: Betriebsratswahl 2022 - die Profi-Wahlsoftware. Mehr Infos dazu gibt es hier.

Jetzt bestellen!

© Bund-Verlag (fro)

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -
Micha Heilmann, u.a.
Normales und vereinfachtes Wahlverfahren (Software mit Wahlunterlagen und Handlungsanleitung als PDF-Datei)
68,00 €
Mehr Infos

Das könnte Sie auch interessieren

Inklusion Familie Rollstuhl Behinderung Gleichstellung Sonnenuntergang Gruppe
Rehabilitation - Aus den Fachzeitschriften

20 Jahre BEM

Dollarphotoclub_82076822
Tarifliche Ausschlussklausel - Rechtsprechung

Inflationsausgleichsprämie während der Altersteilzeit?

KI, Künstliche Intelligenz
Künstliche Intelligenz - Aus den Fachzeitschriften

KI-basierte Chatbots in der Gremienarbeit