Gesetzesänderungen

Was bei der Alterssicherung seit Januar 2018 neu ist

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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Bei der Rente hat die letzte Bundesregierung an vielen Stellenschrauben gedreht. Neue Erwerbsminderungsrentner stehen schrittweise besser dar, die Rentenangleichung Ost-West kommt voran, die Altersgrenzen bei den gesetzlichen Rentenarten steigen. Und es gibt Neues bei den Betriebsrenten. Die »Soziale Sicherheit« 1/2018 klärt auf.

Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungsrente verlängert

Wer ab diesem Jahr erwerbsunfähig wird, kann mit einer etwas höheren Rente rechnen. Denn die so genannte Zurechnungszeit wurde verlängert. Diese Zeit ist wichtig, weil eine anerkannte Erwerbsminderung derzeit im Durchschnitt schon mit 51 Jahren eintritt – also in einem Alter, in dem die Betroffenen erst relativ geringe Rentenansprüche erworben haben. Die Zurechnungszeit soll die Lücke zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und dem regulären Rentenalter einigermaßen schließen.

Bei der Berechnung der Rente wurde bisher so getan, als ob Erwerbsgeminderte bis zum 62. Geburtstag mit ihrem bisherigen Durchschnittsverdienst weitergearbeitet und Versicherungsbeiträge an die Rentenkasse abgeführt hätten.

Ab diesem Jahr wird die Zurechnungszeit schrittweise verlängert: zunächst um drei Kalendermonate auf 62 Jahre und drei Monate. 2019 erfolgt dann eine Verlängerung um sechs Kalendermonate auf 62 Jahre und sechs Monate. 2024 wird – nach dem jetzigen Gesetzesstand – der Verlängerungsprozess abgeschlossen sein. Dann soll die Zurechnungszeit bis auf 65 Jahre laufen.

Sollte es zu einer erneuten Großen Koalition kommen, wird die Anhebung der Zurechnungszeit voraussichtlich beschleunigt und weiter verlängert – in einem Schritt auf 65 Jahre und acht Monate. Danach soll die Zurechnungszeit in weiteren Monatsschritten entsprechend der Anhebung der Regelaltersgrenze auf das Alter von 67 angehoben werden. Das haben CDU, CSU und SPD jedenfalls bei ihren Sondierungsgesprächen vereinbart.

Von der jetzigen und künftigen Neuregelung profitierten allerdings nur die Neurentner und nicht diejenigen, die bisher schon auf die Erwerbsminderungsrenten angewiesen sind (»Bestandsfälle«).

Abschläge steigen – wie bei den Altersrenten

Während die Regelungen zu den Zurechnungszeiten künftig schrittweise günstiger werden, wird es bei den Rentenabschlägen schrittweise ungünstiger – auch bei den Erwerbsminderungsrenten.

Eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente wird 2018 an Neurentner nur dann gezahlt, wenn diese beim Renteneintritt mindestens 64 Jahre alt sind. Falls die Rente – wie bei den meisten Betroffenen – erstmals schon mit dem 61. Geburtstag oder vorher bezogen wird, gibt es einen Rentenabschlag von 10,8 Prozent. Wie sich Rentenabschlag und Zurechnungszeit zusammen auswirken, erläutern die Sozialexperten Rolf Winkel und Hans Nakielski in der Ausgabe 1/2018 der »Sozialen Sicherheit«.

© bund-verlag.de (HN)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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