Betriebsratswahl

Was ist mit ausländischen Beschäftigten?

08. September 2021 Betriebsratswahl
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Quelle: © Monkey Business / Foto Dollar Club

Ausländische Beschäftigte, die nicht ausreichend Deutsch können, müssen gesondert informiert werden. Es kommt ein fremdsprachlich abgefasstes Wahlausschreiben in Betracht. Eine Verletzung der Pflicht kann einen Anfechtungsgrund darstellen.

Selbstverständlich wählen Ausländer bei Betriebsratswahlen mit. Reichen deren Sprachkenntnisse nicht aus, um das komplizierte Wahlverfahren zu verstehen, muss der Wahlvorstand dafür sorgen, dass sie entsprechend informiert werden. Eine Verletzung dieser Pflicht nach § 2 Abs. 5 Wahlordnung (WO) kann einen Anfechtungsgrund darstellen. Nur wenn im Betrieb die gesamte Kommunikation auf Deutsch erfolgt, darf der Wahlvorstand davon ausgehen, dass ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind.

Ansonsten muss er für Übersetzungen sorgen. Das Wahlausschreiben selbst wird wegen seiner Bedeutung für die Wahl stets in die Sprachen der im Betrieb vertretenen Beschäftigten übersetzt werden, sofern ausländische Beschäftigte nicht in der Lage sind, den deutschen Text zu verstehen. Auch wesentliche Aushänge sollten in die jeweiligen Sprachen übersetzt werden.

Die notwendigen Übersetzungen sollte der Wahlvorstand bei vereidigten Übersetzern in Auftrag geben. Die Übersetzung durch Kollegen oder Kolleginnen reicht nicht aus.  Die notwendigen Kosten hat der Arbeitgeber nach § 20 Abs. 3 BetrVG zu tragen. Bei den DGB-Gewerkschaften sind entsprechende Übersetzungen in einer Reihe von Sprachen ebenfalls erhältlich.

Hinweis:

Wusstet Ihr, dass unsere Profi-Software »Betriebsratswahlen 2022« auch eine ausführliche Handlungsanleitung umfasst? Hinweise für den Umgang mit ausländischen Beschäftigten gibt es in der Handlungsanleitung in Randnummer 103 ff.

© bund-verlag.de (fro)

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