Arbeitszeit

Was jetzt für die Arbeitszeiterfassung gilt

03. November 2022 Arbeitszeiterfassung
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Quelle: iStock.com, takasuu

In einer spektakulären Entscheidung hat das BAG klargestellt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die gesamte Arbeitszeit der Beschäftigten zu erfassen. Was gilt jetzt für die Arbeitszeiterfassung? Ist es mit der Vertrauensarbeitszeit vorbei? Auf welche Weise kann die Arbeitszeit erfasst werden? Antworten auf 7 Fragen findet Ihr in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 11/2022.

1. Was gilt jetzt für die Arbeitszeiterfassung?

Ab sofort sind Arbeitgeber verpflichtet, ein System einzuführen, womit sie die von Beschäftigten geleistete Arbeitszeit erfassen können. Das bedeutet vor allem, dass sich Unternehmen nun schnell geeignete Maßnahmen zur Aufzeichnung einfallen lassen müssen, falls sie das bisher noch nicht gemacht haben. Dazu, wie ein solches Zeiterfassungssystem auszusehen hat, gibt es noch keine Vorgaben. Das liegt daran, dass die Gründe der Entscheidung vom Gericht noch nicht vorliegen (sie sollen erst im Laufe des Novembers vom BAG veröffentlicht werden). Daraus werden sich womöglich Erklärungen ergeben, nicht zuletzt muss dies jedoch von Seiten der Politik nun folgen.

Das BAG jedenfalls leitete die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ab. Der Gedanke dahinter: Arbeitszeiterfassung schützt vor Überlastung und dient damit dem Arbeitsschutz. Konkret ergibt sich die Pflicht aus der gesetzlichen Regelung des § 3 ArbSchG, der besagt, dass Arbeitergeber für die Gesundheit der Belegschaft „für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen“ haben (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG). Aufgrund europarechtlicher Vorgaben von 2019 las das Gericht ebenjene Verpflichtung in die deutsche Arbeitsschutzvorschrift hinein.

2. Ist es mit der Vertrauensarbeitszeit damit künftig vorbei?

Das ist wohl derzeit die größte Angst. Das ist aber unbegründet: Vertrauensarbeitszeit und Homeoffice sind weiterhin möglich. Nur müssen Arbeitgeber, um dem Gesundheitsschutz nachzukommen, auch bei diesen Arbeitsmodellen die Arbeitszeiten festhalten. Vor allem müssen sie einschreiten, sobald Pausen oder Höchstarbeitszeiten nicht eingehalten werden. Das wird höchstwahrscheinlich einen intensiveren Arbeitsaufwand und ausgeklügelte Erfassungssysteme für Unternehmen mit sich bringen, jedoch nicht zum Entfallen der Vertrauensarbeitszeit führen.

Nicht auszuschließen sind aber Einschnitte in der Wahrnehmung von Beschäftigten. Den zeitlichen Arbeitsumfang und wann sie am Tag arbeiten (innerhalb der gesetzlichen Grenzen), können die Beschäftigten weiterhin selbst gestalten. Sie müssen nur ihre jeweiligen Arbeitszeiten festhalten.

In »Betriebsrat und Mitbestimmung« 11/2022 findet Ihr außerdem Antworten auf die folgenden Fragen:

3. Auf welche Weise kann die Arbeitszeit erfasst werden?

4. Was gilt im Homeoffice?

5. Was passiert, wenn Beschäftigte die Arbeitszeit falsch angeben?

6. Was passiert, wenn der Chef die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ignoriert?

7. Bestehen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats?

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